Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
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Article 1 Gegenstand
In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Artikel 2 festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in Anhang I festgesetzten Mindestquoten ihrer Bauteile und Werkstoffe wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind. Die Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Fahrzeuge der Klassen M1 and N1 im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG und für neue oder wieder verwendete Bauteile dieser Fahrzeuge.
Article 3 Ausnahmen
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 gilt diese Richtlinie nicht für: a) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG; b) in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht dieser Richtlinie; c) in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG.
Article 4 Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Fahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug; 2. „Bauteil“ ist jedes Teil oder jede Gesamtheit von Teilen, die in ein Fahrzeug bei seiner Fertigung eingebaut wird. Darunter fallen auch Bauteile und selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG; 3. „Fahrzeugtyp“ ist der Fahrzeugtyp im Sinne von Anhang II B Nummern 1 und 3 der Richtlinie 70/156/EWG; 4. „Altfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG; 5. „repräsentatives Fahrzeug“ ist die Version eines Fahrzeugtyps, die von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Hersteller sowie im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Kriterien unter den Gesichtspunkten Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit als die problematischste betrachtet wird; 6. „in mehreren Stufen gefertigtes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug, das in einem mehrstufigen Verfahren gefertigt wird; 7. „Basisfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG, das als Ausgangspunkt einer mehrstufigen Fertigung verwendet wird; 8. „mehrstufige Fertigung“ ist das Verfahren, bei dem ein Fahrzeug in mehreren Stufen durch den Einbau von Bauteilen in ein Basisfahrzeug oder durch die Veränderung dieser Bauteile gefertigt wird; 9. „Wiederverwendung“ ist die Wiederverwendung im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/53/EG; 10. „Recycling“ ist das Recycling im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 1 der Richtlinie 2000/53/EG; 11. „energetische Verwertung“ ist die energetische Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 2 der Richtlinie 2000/53/EG; 12. „Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2000/53/EG; 13. „Wiederverwendbarkeit“ ist die mögliche Wiederverwendung von Bauteilen aus Altfahrzeugen; 14. „Recyclingfähigkeit“ ist das mögliche Recyceln von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen; 15. „Verwertbarkeit“ ist die mögliche Verwertung von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen; 16. „Recyclingquote (Rcyc)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell recycelt oder verwertet werden kann; 17. „Verwertungsquote (Rcov)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell wieder verwendet oder verwertet werden kann; 18. „Strategie“ ist ein umfassender Plan abgestimmter organisatorischer und technischer Maßnahmen, die bei der Demontage, dem Schreddern oder ähnlichen Verfahren sowie für das Recycling und die Verwertung von Werkstoffen zu ergreifen sind, um schon in der Fahrzeugentwicklung zu gewährleisten, dass die angestrebten Recycling- und Verwertungsquoten erreicht werden; 19. „Masse“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang I Punkt 2.6 der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne den Fahrer, dessen Gewicht mit 75 kg angesetzt wird; 20. „zuständiges Gremium“ ist eine Körperschaft, z. B. ein technischer Dienst oder ein anderes bestehendes Gremium, das von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Durchführung der Vorprüfung des Herstellers und die Ausstellung der Vorprüfungsbescheinigung benannt wird. Das zuständige Gremium kann die Genehmigungsbehörde sein, sofern ihre Kompetenz in diesem Bereich entsprechend dokumentiert ist.
Article 5 Typgenehmigung
1 Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit nur für solche Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die ausführlichen technischen Angaben über die Beschaffenheit der bei der Fertigung des Fahrzeugs und seiner Bauteile verwendeten Werkstoffe, die für die in Anhang I genannten Berechnungen und Prüfungen erforderlich sind. Falls an solchen Angaben nachweislich geistige Eigentumsrechte bestehen oder mit ihnen nachweislich spezifisches Know-how des Herstellers oder seiner Zulieferer preisgegeben wird, übermitteln der Hersteller oder seine Zulieferer Angaben, die für die korrekte Durchführung dieser Berechnungen ausreichend sind.
3 In Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Hersteller das Muster des Beschreibungsbogens verwendet, das in Anhang II dieser Richtlinie wiedergegeben ist, wenn er einen Antrag auf EG-Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG stellt.
4 Wenn die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt, verwendet sie dazu das Muster des EG-Typgenehmigungsbogens, der in Anhang III dieser Richtlinie wiedergegeben ist.
Article 6 Vorprüfung des Herstellers
1 Die Mitgliedstaaten erteilten keine Typgenehmigung, ohne zunächst sicherzustellen, dass der Hersteller nach Anhang IV Nummer 3 die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit im Sinne dieser Richtlinie korrekt zu handhaben. Nach der Vorprüfung wird dem Hersteller eine Bescheinigung mit der Bezeichnung „Bescheinigung über die Vorprüfung nach Anhang IV“ (im Folgenden „Vorprüfungsbescheinigung“) ausgestellt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Vorprüfung des Herstellers sicher, dass die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG entsprechen. Die Kommission legt nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften fest, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 empfiehlt der Hersteller eine Strategie für die Gewährleistung der Demontage, der Wiederverwendung von Bauteilen sowie des Recyclings und der Verwertung von Werkstoffen. Diese Strategie berücksichtigt bewährte Techniken, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs zur Verfügung stehen oder entwickelt werden.
4 Nach Anhang IV Nummer 2 benennen die Mitgliedstaaten ein zuständiges Gremium, das die Vorprüfung des Herstellers durchführt und die Vorprüfungsbescheinigung ausstellt.
5 Die Vorprüfungsbescheinigung enthält die entsprechenden Unterlagen und eine Beschreibung der vom Hersteller empfohlenen Strategie. Das zuständige Gremium verwendet dafür das in der Anlage zu Anhang IV wiedergegebene Muster.
6 Die Vorprüfungsbescheinigung ist mindestens zwei Jahre lang ab Ausstellung gültig, ehe neue Prüfungen durchgeführt werden.
7 Der Hersteller setzt das zuständige Gremium über erhebliche Veränderungen in Kenntnis, die die Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung in Frage stellen können. Nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheidet das zuständige Gremium, ob neue Prüfungen erforderlich sind.
8 Nach Ablauf der Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung stellt das zuständige Gremium eine neue Bescheinigung aus oder verlängert die Gültigkeit der bisherigen um weitere zwei Jahre. In den Fällen, in denen dem zuständigen Gremium erhebliche Änderungen zur Kenntnis gebracht wurden, stellt es eine neue Vorprüfungsbescheinigung aus.
Article 7 Wiederverwendung von Bauteilen
Die Bauteile, die in Anhang V aufgeführt sind, a) gelten für die Zwecke der Berechnung der Recycling- und der Verwertungsquoten als nicht wieder verwendbar; b) dürfen nicht in Neufahrzeugen wieder verwendet werden, die unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.
Article 8 Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
Die Richtlinie 70/156/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 9 Änderungen
Änderungen an dieser Richtlinie, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Reglungsverfahren angenommen.
Article 10 Anwendung auf die Typgenehmigung
1 Ab dem 15. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung nicht verweigern; b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge nicht verbieten.
2 Ab dem 15. Dezember 2008 verweigern die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht, a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung; b) die Erteilung der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung.
3 Ab dem 15. Juli 2010 a) erkennen die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als gültig an; b) untersagen die Mitgliedstaaten, außer im Falle von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Kraftfahrzeuge, wenn diese nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
4 Artikel 7 ist ab dem 15. Dezember 2006 anwendbar.
Article 11 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 15. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 15. Dezember 2006 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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