Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission vom 4. Januar 2005 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 46/2003 und (EG) Nr. 47/2003 hinsichtlich der Mischungen von Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in derselben Verkaufsverpackung
Text
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Article 1
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 46/2003 werden die Worte „mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm“ durch die Worte „mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm“ ersetzt.
Article 2
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 47/2003 werden die Worte „unter 3 Kilogramm Nettogewicht“ durch die Worte „mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm“ ersetzt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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