Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2005 fest. Jedoch werden für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang IF genannten Zeiträume festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats („EG-Gewässer“).
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Fangmöglichkeiten“ i) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung; ii) Gemeinschaftsanteile an den TAC; iii) Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden; iv) die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Ziffern ii und iii auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten; v) Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden; b) „Internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen; c) „NAFO-Regelungsbereich“ den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt; d) „Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; e) „Kattegat“ das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; f) „Nordsee“ das ICES-Untergebiet IV und den Teil der ICES-Division IIIa, der nach Buchstabe d nicht zum Skagerrak gehört; g) „Golf von Riga“ ein Gebiet, das im Westen von einer Linie vom Leuchtturm Ovisi (57° 34.1234′ N, 21° 42.9574′ O) an der Westküste Lettlands bis zur südlichen Spitze von Kap Loode (57° 57.4760′ N, 21° 58.2789′ O) auf der Insel Saaremaa, von dort nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa, und im Norden von einer Linie von 58°30.0′ N, 23°13.2′O nach 58°30.0′ N, 23°41′1 O begrenzt wird; h) „Golf von Cadiz“ das ICES-Gebiet IXa östlich von 7° 23′48″ W.
Article 4 Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben festgelegt; b) die CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben festgelegt; c) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben festgelegt; d) die CCAMLR-Gebiete (Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt.
Article 5 Fangmöglichkeiten und Aufteilung
1 Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in Anhang I festgelegt.
2 Gemeinschaftsschiffen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den Gewässern zu fischen, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallen.
3 Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
4 Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.
Article 6 Besondere Vorschriften und Aufteilung
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.
Article 7 Flexible Quotenregelung
Für 2005 sind folgende Bestände in Anhang I dieser Verordnung festgelegt: a) Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten; b) Bestände, für die die flexible Handhabung der Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, und c) Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten.
Article 8 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1 Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder c) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder d) es handelt sich um Hering, dessen Fang mit den Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 12 im Einklang steht, oder e) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder f) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 oder der Verordnung (EG) Nr. 88/98.
2 Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausgenommen die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f.
3 Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den Untergebieten II (EG-Gewässer), III, IV und in Subdivision VIId ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, abweichend von Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.
4 Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98.
Article 9 Zugangsbeschränkungen
Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
Article 10 Sonderbestimmungen für Anlandungen von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässer), III, IV und VIId
Die Maßnahmen in Anhang II gelten für das Anlanden von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässern), III, IV und VIId.
Article 11 Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen
Für das Jahr 2005 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang III zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 1626/94 und (EG) Nr. 973/2001. Durchführungsbestimmungen zu Anhang III Nummer 10 können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen werden.
Article 12 Aufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften
1 Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im östlichen Ärmelkanal, im Skagerrak, westlich von Schottland und in der Irischen See die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß den Nummern 1 bis 5, 6a, 6c, 6d, 6e und 7 bis 22 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) .
2 Für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten für die Bewirtschaftung der in Absatz 1 genannten Kabeljaubestände die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVa.
3 Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVb.
4 Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVc.
5 Für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im Skagerrak und in der Nordsee gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang V.
6 Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2005 für die Sandaalfischereien in den Gebieten IIa, IIIa und IV aufgrund der Bestimmungen in Anhang V Nummer 6 fest.
7 Schiffe, die mit Fanggerät gemäß Nummer 4 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc in den Gebieten gemäß Nummer 2 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc Fischfang betreiben, müssen im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.
Article 13 Genehmigung
Schiffe unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Norwegen, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 and 24 tätigen.
Article 14 Geografische Einschränkungen
Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge a) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets; im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet; b) von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.
Article 15 Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge
Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge von Schiffen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 16 Lizenzen und begleitende Bedingungen
1 Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee: a) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger, b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.
2 Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VI Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter. Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang VI Teil I, so schließt dies auch den Transfer von Lizenzen in angemessenem Umfang ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang VI Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
3 Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
Article 17 Färöer
Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
Article 18 Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis
1 Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Schiffe unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.
2 Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
3 Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2004 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2005 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.
Article 19 Beantragung einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis
Einem an die Kommission gerichteten Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands sind folgende Angaben beizufügen: a) Name des Schiffes, b) Registriernummer, c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern, d) Registrierhafen, e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers, f) Bruttoraumzahl und Länge über alles, g) Maschinenleistung, h) Rufzeichen und Wellenfrequenz, i) vorgesehene Fangmethode, j) vorgesehenes Fanggebiet, k) Arten, die gefangen werden sollen, l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.
Article 20 Anzahl Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.
Article 21 Ungültigkeitserklärung und Rücknahme
1 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.
2 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.
3 Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.
Article 22 Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften
1 Für Fischereifahrzeuge, bei denen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
2 Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.
Article 23 Verpflichtungen der Lizenzinhaber
1 Drittlandschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet für Gemeinschaftsschiffe gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und (EWG) Nr. 1381/87.
2 Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.
3 Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.
Article 24 Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana
1 Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der betreffende Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
2 Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Departements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VI Teil III. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Erklärung. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Fischereilogbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.
3 Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anhang VII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.
4 Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.
Article 25 Schiffsliste
1 Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.
2 Im Falle einer Änderung der Liste der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
3 Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere folgende Angaben: a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ; b) das internationale Rufzeichen; c) gegebenenfalls den Schiffscharterer; d) den Schiffstyp.
4 Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben: a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist; b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt; d) Name des Schiffes; e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; g) Name des Schiffseigners oder -charterers; h) die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; j) vorgesehene Fanggebiete.
Article 26 Maschenöffnung
1 Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Grundfischarten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Bei der direkten Fischerei auf Rochen (Rajidae) erhöht sich die Maschenöffnung auf mindestens 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes.
2 Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
Article 27 Netzzubehör
1 Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.
2 Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.
3 An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang X aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.
4 Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Division 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang III Anlage 4.
Article 28 Beifänge
1 Schiffskapitäne dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
2 Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote „Sonstige“ voll ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang ID genannten Arten 1250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
3 Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die Grenzen nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols besagte Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.
4 Für die Garnelenfischerei (Fang von Pandalus borealis) gilt, dass die Schiffe unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols entfernten Fangplatz anlaufen, sobald die Gesamtbeifänge aller in Anhang ID aufgeführten Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Division 3M und 2,5 % in der Division 3L übersteigen.
5 Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
Article 29 Mindestfischgröße
Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XI festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang XI festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.
Article 30 Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung
1 Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
2 In der Division 3L gefangene Garnelen sowie im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
3 Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.
Article 31 Produktionslogbuch und Stauplan
1 Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.
2 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jedes Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.
3 Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten a) ein Produktionslogbuch, dem aufgeschlüsselt nach Arten der Gesamtertrag zu entnehmen ist, b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist und welche Mengen (Produktgewicht in Kilogramm) sich an Bord befinden.
4 Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
5 Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.
Article 32 Netze
Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang IX genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt, a) die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt.
Article 33 Umladungen
Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
Article 34 Überwachung des Fischereiaufwands
1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner in Artikel 25 genannten Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar 2005 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich die betreffende Art fischen. Dieser Plan enthält unter anderem Angaben zur Identifizierung des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen, und zur voraussichtlichen Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten der Schiffe in anderen Gebieten. Der Fangplan gibt Aufschluss über den Gesamtaufwand, der in diesen Fischereien eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Spätestens am 31. Dezember 2005 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage.
Article 35 Garnelenfang
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Division 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind jederzeit auf ein Fischereifahrzeug je Fangmenge des Mitgliedstaats beschränkt.
Article 36 Fangverbot für Schwarzen Heilbutt
Gemeinschaftsschiffen ist es untersagt, im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen oder dort gefangenen Schwarzen Heilbutt an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, ihr Flaggenmitgliedstaat hat ihnen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
Article 37 Schiffsliste
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.
2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.
3 Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
4 Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.
Article 38 Meldungen
1 Die Kapitäne der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Schiffe melden dem Flaggenmitgliedstaat a) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor der Einfahrt des Schiffes in dieses Gebiet; b) die wöchentlichen Fänge an Schwarzem Heilbutt. Dieser Bericht wird erstmals spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffes in den Unterbereich 2 und die Divisionen 3KLMNO übermittelt oder, wenn die Fangreise länger als sieben Tage dauert, spätestens am Montag für Fänge, die in Unterbereich 2 und in den Divisionen 3KLMNO während der vorangegangenen Woche, die am Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufen ist, erfolgt sind; c) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO verlässt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt des Schiffes aus diesem Gebiet, unter Angabe der Anzahl Fangtage und der Gesamtfänge in diesem Gebiet; d) die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO übernommenen und abgegebenen Mengen. Diese Meldung erfolgt spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung.
2 Die Mitgliedstaaten leiten die Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d unmittelbar nach Erhalt an die Kommission weiter.
3 Gilt die den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 70 % ausgeschöpft, so übermitteln die Schiffskapitäne die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b alle drei Tage.
Article 39 Bezeichnete Häfen
1 Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.
2 Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.
4 Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.
Article 40 Hafenkontrollen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von Schwarzem Heilbutt, der im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangen wurde, anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterziehen.
2 Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrollbeamten anwesend sind.
3 Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Hafenkontrollbericht, mit Kopie an die Kommission, binnen sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.
Article 41 Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.
Article 42 Follow-up
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 bis 41 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.
Article 43 Rotbarschfang
1 Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden. Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.
2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden. Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.
Article 44 Fangverbote und -beschränkungen
1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIV aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2 Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Article 45 Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind
1 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. August 2005 folgende Angaben zu den befugten Schiffen: a) IMO-Nummer (sofern gegeben); b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer; e) Schiffstyp; f) Bauort und -jahr; g) Länge; h) folgende Farbfotos des Schiffs: i) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; ii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; iii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks; i) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.
2 Ab dem 1. August 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind: a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; c) Fangmethode bzw. -methoden; d) Breite (m); e) Bruttoregistertonnen; f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C); g) normale Besatzung; h) Hauptmaschinenleistung (kW); i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume; j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z.B. Eisklassifizierung).
Article 46 Teilnahme an Versuchsfischerei
1 Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 sowie in den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.
2 In den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.
3 Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für das Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang XV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
4 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Article 47 Melderegelungen
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 46 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen: a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. Im Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen; b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates; c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).
Article 48 Sonderbestimmungen
1 Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 wird im Hinblick auf die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes: a) Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten. b) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei (3) Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 erneut die Leinen nachts auslegen. c) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei (3) Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2004/2005 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.
2 Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen: a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen: i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe); ii) Müll; iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen; iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen); v) Abwasser in einer Entfernung von bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten; vi) Müllverbrennungsasche. b) In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden. c) In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.
Article 49 Begriffsbestimmung des Hols
1 Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.
2 Um als Forschungshol bezeichnet zu werden, a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden; b) werden bei jedem Hol mindestens 3500 und höchstens 10000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden; c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.
Article 50 Forschungsprogramme
Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt: a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 49 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 2 erfüllen; c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe; d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen; (e) in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.
Article 51 Datenerhebungsprogramme
1 Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreiben, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst: a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; d) Anzahl ausgesetzter Haken; e) Art des Köders; f) Erfolg der Köderung (%); g) Art der verwendeten Haken und h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.
2 Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind alle Fische in einem Forschungshol bis zu 100 Fischen zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
Article 52 Markierungsprogramm
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch: a) Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben; b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden; d) wieder gefangene markierte Fische (d.h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren; e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otholiten und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen; f) alle einschlägigen Daten der Kennzeichnungsmarken und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch in CCAMLR-Format zu übermitteln; g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll in CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.
Article 53 Wissenschaftliche Beobachter
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
Article 54 Wissenschaftliche Überwachung
1 Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.
2 Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie a) den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder b) unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.
Article 55 Datenübertragung
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über angelandete Mengen in computerlesbarer Form unter Verwendung der in jeder Bestandstabelle genannten Bestandscodes.
Article 56 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2005. Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so gilt Artikel 44 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der TAC-Anwendung.
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