Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und LagereinrichtungenText von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung betrifft die Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen, die für tief gefrorene Lebensmittel verwendet werden.
Article 2 Temperaturüberwachung und -aufzeichnung
1 Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief gefrorene Lebensmittel sind mit geeigneten Aufzeichnungsgeräten auszustatten, mit denen die Lufttemperatur, der die tief gefrorenen Lebensmittel ausgesetzt sind, häufig und in regelmäßigen Abständen überwacht werden kann.
2 Ab 1. Januar 2006 müssen alle zur Temperaturüberwachung gemäß Absatz 1 eingesetzten Messgeräte die Normen EN 12830, EN 13485 und EN 13486 erfüllen. Die Lebensmittelunternehmen haben alle Unterlagen aufzubewahren, anhand deren überprüft werden kann, dass die oben genannten Geräte die entsprechende EN-Norm erfüllen. Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2005 gemäß den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, können jedoch bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter verwendet werden.
3 Die Temperaturaufzeichnung ist zu datieren und vom Lebensmittelunternehmer je nach Art und Haltbarkeit der tief gefrorenen Lebensmittel mindestens ein Jahr lang oder länger aufzubewahren.
Article 3 Ausnahmeregelungen von Artikel 2
1 Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen. Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln: a) ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markieren; b) ist das Thermometer auf der Höhe dieser Markierung anzubringen.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Kühlräume von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.
Article 4 Aufhebung
Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission wird aufgehoben.
Article 5 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für die Beförderung mit der Bahn gilt sie ab 1. Januar 2006.
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