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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005R0183
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-12
In force since
2005-02-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene; b) Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln; c) Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für a) die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln; b) die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren; c) die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an i) zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere und ii) Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind; b) die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ; c) die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind; d) die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben; e) den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

3 Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen. Mit solchen einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien muss die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleistet werden.

Article 3 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorbehaltlich folgender spezifischer Definitionen: a) „Futtermittelhygiene“: bezeichnet die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Verfütterung an Tiere tauglich ist; b) „Futtermittelunternehmer“: bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden; c) „Futtermittelzusatzstoffe“: bezeichnet Stoffe oder Mikroorganismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind; d) „Betrieb“: bezeichnet jede Anlage eines Futtermittelunternehmens; e) „zuständige Behörde“: bezeichnet die Behörde eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen benannt ist; f) „Futtermittelprimärproduktion“: bezeichnet die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.

Article 4 Allgemeine Verpflichtungen

1 Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

2 Bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren müssen Landwirte Maßnahmen ergreifen und Verfahren anwenden, mit denen das Risiko einer biologischen, chemischen und physikalischen Kontamination von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so niedrig wie vernünftigerweise als vertretbar gehalten wird.

Article 5 Spezifische Verpflichtungen

1 Hinsichtlich der Tätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten: a) Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung; b) Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb; c) Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen; erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs I, soweit diese die genannten Tätigkeiten betreffen.

2 Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

3 Futtermittelunternehmer müssen a) spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; b) Maßnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen. Die Kriterien und Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a) und b) werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

4 Die Futtermittelunternehmer können die in Kapitel III vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

5 Die Landwirte erfüllen bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren die Bestimmungen des Anhangs III.

6 Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.

Article 6 System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP)

1 Futtermittelunternehmer, die sich mit anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tätigkeiten befassen, müssen ein schriftliches Verfahren oder Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten:

2 Die in Absatz 1 genannten Grundsätze sind die Folgenden: a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen; b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren; c) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird; d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte; e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist; f) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a) bis e) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt; g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen angewendet werden.

3 Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Futtermittelunternehmer ihr Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.

4 Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens können Futtermittelunternehmer Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in Verbindung mit den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden, anwenden.

5 Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieses Artikels, auch für Kleinbetriebe, können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Article 7 Unterlagen betreffend das HACCP-System

1 Futtermittelunternehmer a) erbringen der zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 6 erfüllen; b) stellen sicher, dass alle Unterlagen, mit denen die gemäß Artikel 6 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

2 Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.

3 Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Bestimmungen können es bestimmten Futtermittelunternehmern erleichtern, die HACCP-Grundsätze dem Kapitel III entsprechend im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 umzusetzen.

Article 8 Finanzgarantien

1 Zur Vorbereitung eines effizienten Systems der Finanzgarantien für Futtermittelunternehmer legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8 Februar 2006 einen Bericht über Finanzgarantien im Futtermittelsektor vor. Neben einer Untersuchung der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Futtermittelsektor und in verwandten Sektoren umfasst dieser gegebenenfalls auch Legislativvorschläge für ein anwendbares und praxisgerechtes Garantiesystem auf Gemeinschaftsebene. Diese Garantien sollten die gesamten Kosten decken, für die Unternehmer als direkte Folge einer Marktrücknahme, der Behandlung und/oder Beseitigung von Futtermitteln, Tieren und daraus hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.

2 Futtermittelunternehmer haften für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften über Futtermittelsicherheit, und Unternehmer im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 müssen einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie über Finanzgarantien verfügen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verlangt werden.

Article 9 Amtliche Kontrollen, Meldung und Registrierung

1 Die Futtermittelunternehmer arbeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.

2 Die Futtermittelunternehmer a) melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, b) stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

3 Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.

Article 10 Zulassung von Futtermittelbetrieben

Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern 1. solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen; b) Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden; c) Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 dieser Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen enthalten; 2. eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist; oder 3. eine Zulassung durch eine nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassene Verordnung vorgeschrieben ist.

Article 11 Anforderungen

Futtermittelunternehmer üben keine Tätigkeit aus ohne a) Registrierung gemäß Artikel 9 oder b) Zulassung, sofern gemäß Artikel 10 erforderlich.

Article 12 Information über einzelstaatliche Zulassungsvorschriften

Jeder Mitgliedstaat, der nach Artikel 10 Absatz 2 die Zulassung bestimmter auf seinem Hoheitsgebiet angesiedelter Betriebe vorschreibt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Article 13 Zulassung von Betrieben

1 Die zuständige Behörde lässt Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

2 Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung vor Ort ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wurden deutliche Fortschritte erzielt, erfüllt der Betrieb jedoch noch nicht alle dieser Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Article 14 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb die für diese Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb diese Bedingungen wieder erfüllt. Werden die Bedingungen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 15.

Article 15 Entzug der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn a) der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt; b) es sich herausstellt, dass der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat; c) sie ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und der Futtermittelunternehmer noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.

Article 16 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs

Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, zusätzliche Tätigkeiten zu entwickeln als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde oder die diese ersetzen.

Article 17 Befreiung von Besichtigungen vor Ort

1 Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäß Artikel 13 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.

2 Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde eine Erklärung in der von dieser festgelegten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

Article 18 Übergangsmaßnahmen

1 Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG zugelassen und/oder registriert sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortführen, dass sie dies der entsprechenden zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 melden.

2 Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die nach der Richtlinie 95/69/EG weder registriert noch zugelassen sein müssen, jedoch gemäß dieser Verordnung registriert werden müssen, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, dass sie bei der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen.

3 Die Antragsteller müssen spätestens bis zum 1. Januar 2008 in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form erklären, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

4 Die zuständigen Behörden berücksichtigen die bereits bestehenden Datenerhebungssysteme und weisen den Meldenden oder Antragsteller an, nur Zusatzinformationen zu liefern, die gewährleisten, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere können die zuständigen Behörden eine Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Antrag im Sinne des Absatzes 2 ansehen.

Article 19 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

1 Die zuständige Behörde trägt die Betriebe, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis oder mehrere nationale Verzeichnisse ein.

2 Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.

3 Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.

4 Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Muster zu erstellen.

5 Die in Absatz 2 genannte Kennnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.

6 Die Kommission erstellt und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der die in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November. Das erstellte Verzeichnis berücksichtigt die während des Jahres vorgenommenen Änderungen.

7 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten Betriebe.

Article 20 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

1 Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Leitlinien der Gemeinschaft für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22. Wenn erforderlich, fördern die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.

2 Die zuständigen Behörden fördern die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien.

3 Es ist den Futtermittelunternehmern freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.

Article 21 Einzelstaatliche Leitlinien

1 Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von den Sektoren der Futtermittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet: a) im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Anwendergruppen, b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius und c) sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen, unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Anforderungen.

2 Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie a) gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden, b) in den betreffenden Sektoren durchführbar sind, und c) als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einzelstaatlichen Leitlinien.

4 Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Article 22 Gemeinschaftliche Leitlinien

1 Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.

2 Werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet, so stellt die Kommission sicher, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden: a) von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors und anderen Interessengruppen, wie z. B. Verbrauchervereinigungen; b) in Zusammenarbeit mit Interessengruppen, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden.

3 Gemeinschaftliche Leitlinien werden ausgearbeitet und verbreitet unter Berücksichtigung a) der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius und b) der Anforderungen in Anhang I, sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen.

4 Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie a) gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgearbeitet wurden, b) in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind und c) für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

5 Die Kommission fordert den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Rechtspersönlichkeiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

6 Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 23 Einfuhren

1 Futtermittelunternehmer, die Futtermittel aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass sie nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: a) Das versendende Drittland ist in einer gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind, b) der versendende Betrieb ist in einer vom Drittland gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten und ständig aktualisierten Liste der Betriebe aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind, c) das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in der in Buchstabe b) genannten Liste aufgeführt ist, oder in der Gemeinschaft hergestellt, und d) das Futtermittel entspricht i) den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel oder ii) den von der Gemeinschaft als damit zumindest gleichwertig anerkannten Anforderungen oder iii) sofern ein spezielles Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem ausführenden Land besteht, den darin enthaltenen Bestimmungen.

2 Ein Muster für eine Einfuhrbescheinigung kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Article 24 Vorläufige Maßnahmen

Bis zur Erstellung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Listen werden Einfuhren abweichend von Artikel 33 weiterhin gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG zugelassen.

Article 25 Ausfuhren

Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, um in Drittländern auf den Markt gebracht zu werden, müssen den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen.

Article 26 Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Article 27 Änderung der Anhänge I, II und III

Die Anhänge I, II und III können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: a) der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis, b) den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen, c) technologischen Entwicklungen, d) wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen, e) der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit und f) der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten.

Article 28 Abweichung von den Anhängen I, II und III

Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren kann aus besonderen Gründen von den Anhängen I, II und III abgewichen werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

Article 29 Schnellwarnsystem

Stellen Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dar, so findet Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechende Anwendung.

Article 30 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 8 Februar 2007 mit und teilen ihr diese betreffende spätere Änderungen unverzüglich mit.

Article 31 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 32 Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in allen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnten, und insbesondere, bevor sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Kriterien oder Zielvorgaben vorschlägt.

Article 33 Aufhebung

Folgende Richtlinien werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 aufgehoben: a) Richtlinie 95/69/EG des Rates; b) Richtlinie 98/51/EG der Kommission.

Article 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

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