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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen - Erklärung des Rates und der Kommission

CELEX
32005R0302
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-02-08
In force since
2005-03-20
End of validity
2025-07-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichten oder betreiben. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Besitzer von Fertigerzeugnissen für nichtnukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „kernwaffenfreier Mitgliedstaat“ Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden; 2. „Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich oder das Vereinigte Königreich; 3. „dritter Staat“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft ist; 4. „Kernmaterial“ Erze, Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material wie in Artikel 197 Euratom-Vertrag definiert; 5. „Abfall“ Kernmaterial in Konzentrationen oder chemischen Formen, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gelten und entsorgt werden können; 6. „zurückbehaltener Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden und an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone verbracht worden ist, dem er wieder entnommen werden kann; 7. „konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der so konditioniert worden ist (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass er für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist; 8. „in die Umwelt überführter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist; 9. „Kategorie“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, mit Uran-235 oder -233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige Material, das durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt wird; 10. „Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab; 11. „Charge“ einen Teil des Kernmaterials, das für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein; 12. „Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden; 13. „effektives Kilogramm“ eine besondere bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete Einheit. Sie wird ermittelt a) für Plutonium durch sein Gewicht in Kilogramm, b) für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung, c) für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1 %) und über 0,005 (0,5 %) durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,0001 und d) für abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und für Thorium durch ihr Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,00005; 14. „Materialbilanzzone“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass a) die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Materialbilanzzone bestimmt werden kann und b) der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforderlich, nach festgelegten Verfahren bestimmt werden kann; 15. „Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen; 16. „Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestandes der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestandes eingetretenen Bestandsänderungen; 17. „realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mit Hilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind; 18. „nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realem Bestand und dem Buchbestand; 19. „Absender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der absendenden Materialbilanzzone; 20. „Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen hergestelltem Plutonium und erzeugter Energie. 21. „Standort“ einen von der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Einrichtungen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei a) Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager als solche keine Standorte sind; b) bei einer außer Betrieb genommenen Einrichtung, in der Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise in kleineren Mengen als einem effektiven Kilogramm verwendet wurde, sich dieser Begriff auf Orte mit heißen Zellen und solche beschränkt, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden; c) der Begriff „Standort“ auch alle Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlagen umfasst, die wesentliche Dienste erbringen oder nutzen, einschließlich heißer Zellen zur Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat nach Anhang I des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom angegebenen Tätigkeiten; 22. „Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben des Mitgliedstaats für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mitteilungen zuständig sind; 23. „Anlage“ einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage, ein getrenntes Lager, eine Abfallbehandlungsanlage oder ein Abfalllager oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise verwendet wird; 24. „stillgelegte Anlage“ eine Anlage, deren für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen erwiesenermaßen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, damit sie nicht für die Lagerung benutzt werden und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbaren Material genutzt werden können; 25. „außer Betrieb genommene Anlage“ eine Anlage, deren Betrieb erwiesenermaßen eingestellt und aus der das Kernmaterial entfernt wurde, die aber nicht stillgelegt wurde.

Article 3 Meldung der grundlegenden technischen Merkmale

1 Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem entsprechenden Musterformblatt in Anhang I anzugeben. Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „Verwendung“ von Kernmaterial unter anderem die Stromerzeugung in Reaktoren, die Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, die Konversion, die Fabrikation, die Wiederaufarbeitung, die Lagerung, die Isotopentrennung und die Erzkonzentration sowie die Behandlung oder Lagerung von Abfall. Für die Erzeugung gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.

2 Jeder Mitgliedstaat, der dem unterzeichneten Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom beigetreten ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II übermittelt. Die Erklärung ist innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen und bis zum 1. April jedes Jahres zu aktualisieren. Die Erklärung hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt unabhängig von der Meldung nach dem Absatz 1 dieses Artikels.

3 Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die allgemeine Standortbeschreibung der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben, und die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sind möglichst in elektronischer Form vorzulegen, wenn sie von den betreffenden Personen oder Unternehmen in dieser Form geführt werden. Werden der Kommission Informationen sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form übermittelt, so gilt die Papierfassung als verbindlich.

Article 4 Fristen

Für neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden. Bei neuen Anlagen mit einem Inventar oder — sofern dieser größer ist — einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogramm sind alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kommission mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen. Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, für die nach den besonderen Kontrollbestimmungen des Artikels 6 keine vorherige Meldung erforderlich ist, sind der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Änderungen zu melden. Anlagen im Hoheitsgebiet der Staaten, die der Europäischen Union beitreten, melden der Kommission ihre grundlegenden technischen Merkmale innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat; hiervon ausgenommen sind Abfallaufbereitungsanlagen oder Abfalllager, deren grundlegende technische Merkmale innerhalb von 120 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat zu melden sind. Bestehende Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager haben die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlage innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterformblatt nach Anhang I der Kommission zu melden. Bei sonstigen bestehenden Anlagen sind alle gemäß dem in Anhang I genannten Formblatt erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

Article 5 Tätigkeitsprogramm

Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen Folgendes mitzuteilen: a) jeweils jährlich das Tätigkeits-Rahmenprogramm nach Anhang XI, welches insbesondere vorläufige Termine für die Aufnahme des realen Bestands angibt, b) spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestandes das hierzu vorgesehene Programm. Änderungen des Tätigkeits-Rahmenprogramms und insbesondere bei den Aufnahmen des realen Bestands sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Article 6 Besondere Kontrollbestimmungen

1 Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelten grundlegenden technischen Merkmale legt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen fest, die die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche betreffen. Die besonderen Kontrollbestimmungen werden durch an die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen gerichtete Entscheidung der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge in enger Konsultation mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen. Die Personen oder Unternehmen, an die die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, werden hiervon in Kenntnis gesetzt, und eine Kopie der betreffenden Mitteilung wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt. Bis zum Erlass der Kommissionsentscheidung über die besonderen Kontrollbestimmungen wenden die betroffenen Personen oder Untenehmen die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung an.

2 Die besonderen Kontrollbestimmungen umfassen Folgendes: a) die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands; b) die Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, die im Voraus zu melden sind; c) die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten; d) die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen; e) die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen; f) die Probenahmen durch die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen nur für die Zwecke der Sicherheitsüberwachung.

3 Die besonderen Kontrollbestimmungen können auch den Inhalt der weiteren Meldungen gemäß Artikel 5 sowie die Bedingungen festlegen, unter denen eine Vorausmeldung des Ausgangs und Eingangs von Kernmaterial erforderlich ist.

4 Die Kommission erstattet den Betroffenen die Kosten derjenigen besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder die auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder der Inspektoren veranlasst werden. Höhe und Modalitäten der Erstattung werden einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien festgelegt und regelmäßig überprüft.

Article 7 Buchführungssystem

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen haben ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anzuwenden. Dazu gehören Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung dieser Stoffe nach Artikel 18, über ihren tatsächlichen Aufbewahrungsort und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 17 sowie Angaben über den Empfänger oder Absender bei Weitergabe von Kernmaterial. Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem hat den neuesten internationalen Normen zu entsprechen oder ihnen gleichwertig zu sein. Anhand der Protokolle, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind, müssen die an die Kommission gerichteten Meldungen abgefasst und belegt werden können. Die Buchungs- und Betriebsprotokolle sind den Inspektoren der Kommission in elektronischer Form verfügbar zu machen, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu jeder Anlage festgelegt werden.

Article 8 Betriebsprotokolle

Die Betriebsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben: a) die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; b) eine möglichst aktuelle Liste der Bestandsposten und ihrer Standorte; c) die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen wurden, einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler; d) die bei Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Kernmaterialbuchführungssystem gewonnenen Daten einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler; e) eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und Aufnahme eines realen Bestandes und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit; f) eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Feststellung von Ursache und Ausmaß etwaiger unfallbedingter oder nicht gemessener Verluste; g) die Isotopenzusammensetzung von Plutonium einschließlich seiner Zerfallsisotope und Bezugsdaten, sofern diese bei der Anlage zu Betriebszwecken erfasst werden. Soweit verfügbar, sind die Angaben nach Buchstabe g) der Kommission auf Ersuchen zu übermitteln.

Article 9 Buchungsprotokolle

Die Buchungsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone folgende Angaben: a) alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand jederzeit festgestellt werden kann; b) alle Mess- und Zählergebnisse zur Bestimmung des realen Bestands; c) alle Berichtigungen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind. Die Buchungsprotokolle weisen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die abgebende Materialbilanzzone bzw. der Absender und die aufnehmende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger anzugeben.

Article 10 Buchungsberichte

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission Buchungsberichte. Die Buchungsberichte enthalten die am Berichtstag verfügbaren Daten; sie müssen erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte sind der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln, es sei denn, die Kommission hat schriftlich einer Ausnahmeregelung zugestimmt oder die Übergangsregelung des Artikels 39 wird angewendet. Auf begründetes Ersuchen der Kommission sind ihr innerhalb von drei Wochen weitere Angaben oder Erläuterungen zu den Berichten zu übermitteln.

Article 11 Anfangsbuchbestand

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V. Dieser Artikel gilt nicht für Personen oder Unternehmen, die bereits einen Anfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben, und auch nicht für Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager.

Article 12 Bestandsänderungsbericht

1 Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial gemäß dem in Anhang III enthaltenen Format. Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind diese Berichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.

2 Für die Monate, in denen ein realer Bestand ermittelt wurde, sind — sofern die Realbestandsaufnahme nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist — zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zu übermitteln: a) Der erste Bestandsänderungsbericht enthält sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Realbestandsaufnahme erfolgt ist; er ist spätestens gemeinsam mit dem zweiten Bestandsänderungsbericht zu übermitteln oder aber mit der Aufstellung des realen Bestands und dem Materialbilanzbericht, wenn diese vor dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. b) Der zweite Bestandsänderungsbericht enthält sämtliche Bestandsänderungen vom ersten Tag nach der Realbestandsaufnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats; er ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln.

3 Für Monate ohne Bestandsänderung legen die betreffenden Personen oder Unternehmen den Bestandsänderungsbericht mit dem End-Buchbestand des Vormonats vor.

4 Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.

5 Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.

Article 13 Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestandes

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone a) Materialbilanzberichte gemäß dem in Anhang IV enthaltenen Format mit folgenden Angaben: i) realer Anfangsbestand, ii) Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen), iii) End-Buchbestand, iv) realer Endbestand, v) nicht nachgewiesenes Material; b) eine Aufstellung des realen Bestands gemäß dem in Anhang V enthaltenen Format, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind. Die Berichte und die Aufstellung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands zu übermitteln. Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu einer Anlage nichts anderes verfügt ist, ist der reale Bestand jedes Kalenderjahr aufzunehmen; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Aufnahmen des realen Bestandes darf 14 Monate nicht überschreiten.

Article 14 Sonderberichte

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn die in Artikel 15 oder 22 bezeichneten Umstände vorliegen. Die in diesen Berichten zu machenden Angaben sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegt. Die Sonderberichte sowie weitere oder erläuternde Ausführungen dazu, um die die Kommission gegebenenfalls ersucht, sind unverzüglich zu übermitteln.

Article 15 Außergewöhnliche Vorkommnisse

Ein Sonderbericht ist in den folgenden Fällen zu erstellen: a) wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands zu vermuten ist, dass ein über die in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegten einschlägigen Grenzwerte hinausgehender Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; b) wenn sich die räumliche Eingrenzung gegenüber der in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegten Eingrenzung unerwartet so weit geändert hat, dass die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist. Diese Berichte sind von den betreffenden Personen oder Unternehmen vorzulegen, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige unerwartete Änderung der räumlichen Eingrenzung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen sind ebenfalls anzugeben, sobald sie bekannt sind.

Article 16 Bericht über Kernumwandlungen

Für Reaktoren sind die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht zu melden. Darüber hinaus werden gegebenenfalls weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt.

Article 17 Besondere Kontrollverpflichtungen

1 Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist — sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt — in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen: a) Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 11, b) Bestandsänderungsberichte einschließlich End-Buchbestände gemäß Artikel 12, c) Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestandes gemäß Artikel 13, d) beabsichtigte Ein- und Ausfuhren gemäß den Artikeln 20 und 21. Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.

Article 18 Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial

1 In den Meldungen nach dieser Verordnung sind die Mengen für Kernmaterial in Gramm anzugeben. Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle sind in Gramm oder kleineren Einheiten zu führen. Die Materialbuchführung hat so zu erfolgen, dass sie glaubwürdig ist und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entspricht. In den Meldungen können die Mengen abgerundet werden, wenn die erste Dezimale 0 bis 4 ist, und aufgerundet werden, wenn die erste Dezimale 5 bis 9 ist.

2 Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 nichts anderes verfügt ist, enthalten die Meldungen unter anderem folgende Angaben: a) das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope; b) für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestandes und getrennte Materialbilanzberichte: i) abgereichertes Uran, ii) Natururan, iii) auf weniger als 20 % angereichertes Uran, iv) auf 20 % und mehr angereichertes Uran, v) Plutonium, vi) Thorium.

Article 19 Befreiungen

1 Die Kommission kann den Erzeugern und Verwendern von Kernmaterial schriftlich Befreiungen von den Bestimmungen über Form und Häufigkeit der in den Artikeln 10 bis 18 vorgeschriebenen Meldungen gewähren, um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen. Die Befreiung kann bei Vorlage eines Antrags durch die betroffenen Personen oder Unternehmen auf dem Formblatt gemäß Anhang IX gewährt werden. Die Befreiung gilt nur für eine ganze Materialbilanzzone, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Ausnahmeregelung bearbeitet oder gelagert wird.

2 Die Kommission kann eine Befreiung gewähren für eine Materialbilanzzone mit a) Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-G aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben, b) abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nichtnukleare Tätigkeiten verwendet werden, c) besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird, d) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt.

3 Die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Jahresbericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin wird der Stand am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres beschrieben.

4 Bei Ausfuhren von Kernmaterial in einen dritten Staat übermitteln die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, der Kommission schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung stattgefunden hat, einen Bericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin sind die Menge des ausgeführten Kernmaterials und der noch der Befreiung unterliegende Kernmaterialbestand anzugeben.

5 Bei Einfuhren von Kernmaterial aus einem dritten Staat stellen die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, einen Antrag bei der Kommission, um dieses Material in die Liste des befreiten Materials aufnehmen zu lassen. Der Antrag ist der Kommission zu übermitteln, sobald den Personen oder Unternehmen der Zeitpunkt der Weitergabe bekannt ist, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Weitergabe erfolgte; hierzu ist das Formblatt in Anhang IX zu verwenden.

6 Die Kommission kann in den in Artikel 6 genannten besonderen Kontrollbestimmungen weitere besondere Vorschriften über die Form und die Häufigkeit der Berichte festlegen.

7 Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, wird diese nach Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Personen oder Unternehmen denen eine Befreiung gewährt wurde, von der Kommission wieder aufgehoben.

Article 20 Ausfuhr und Versand

1 Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) in einen dritten Staat ausgeführt wird; b) aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird; c) aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird.

2 Diese Meldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge an denselben Staat weitergibt, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.

3 Die Meldungen erfolgen anhand des Formblatts in Anhang VI nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen.

4 Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.

5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Article 21 Einfuhr und Eingang

1 Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) aus einem dritten Staat eingeführt wird; b) in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird; c) in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird.

2 Vorausmeldungen sind nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder erhält, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.

3 Die Meldungen sind anhand des Formblatts in Anhang VII so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials zu erstatten, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingehen.

4 Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.

5 Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Article 22 Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe

Personen oder Unternehmen, die eine Weitergabe nach den Artikeln 20 und 21 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 14, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist.

Article 23 Mitteilung einer Änderung des Datums

Jede Änderung der Daten der Vorbereitung des Kernmaterials vor der Weitergabe, des Versands oder des Auspackens, die in den Meldungen nach den Artikeln 20 und 21 angegeben waren, ist unverzüglich zu melden, wobei die neuen Daten, sofern bekannt, anzugeben sind, sofern die Änderung nicht Anlass zu einem Sonderbericht ist.

Article 24 Erzerzeuger

1 Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erze fördern, haben der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die grundlegenden technischen Merkmale der Erzförderung gemäß dem Musterformblatt in Anhang I-J anzugeben und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 5 zu übermitteln.

2 Abweichend von den Artikeln 7, 8 und 9 haben erzfördernde Personen oder Unternehmen über diese Erze Buch zu führen, wobei insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt des geförderten Erzes und des Haldenbestands sowie Einzelheiten über die Versendungen unter Angabe des Zeitpunkts, des Empfängers und der jeweiligen Menge zu erfassen sind. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Article 25 Berichte über den Versand oder die Ausfuhr von Erzen

Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes mitzuteilen: a) spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorigen Kalenderjahr versandten Mengen und b) spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in dritte Staaten.

Article 26 Beförderer und zeitweilige Besitzer

Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Material nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. Darin sind die Namen dessen, der das Material aushändigt, und dessen, der es übernimmt, die beförderten Mengen sowie die Kategorie, Form und Zusammensetzung des Materials anzugeben. Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Spezifizierung des betreffenden Materials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Die Kennzeichnung muss zu Unterlagen hinführen, die von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen verwahrt werden. Die Unterlagen sind von den Vertragsparteien mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Article 27 Als Ersatz dienende Unterlagen für Beförderer und zeitweilige Besitzer

Unterlagen, die bereits von den Personen oder Unternehmen aufgrund der für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, geltenden Rechtsvorschriften geführt werden, können die Unterlagen im Sinne von Artikel 26 ersetzen, sofern darin alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.

Article 28 Vermittler

Wer als Beauftragter, Makler oder Kommissionär einen Vertrag über die Lieferung von Kernmaterial vermittelt hat, hat alle Unterlagen über die von ihm oder in seinem Auftrag vermittelten Vertragsabschlüsse nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. In diesen Unterlagen sind die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags, die Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung sowie der Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials anzugeben.

Article 29 Übermittlung von Informationen und Daten

Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.

Article 30 Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall

1 Abweichend von Artikel 11 übermitteln Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das schon als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis, in dem der Anfangsbuchbestand sämtlichen Kernmaterials nach Kategorien aufgeschlüsselt aufzuführen ist.

2 Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle. Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 7 bis 11, Artikel 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 7 bis 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten: a) die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; b) ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; c) eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; d) eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; e) alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand auf Anfrage bestimmt werden kann. Die Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von zurückbehaltenem Abfall sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 anzugeben.

Article 31 Aufbereitung von Abfall

Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente. Bei dieser Vorausmeldung nach dem Formblatt in Anhang XII sind Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Verwahrungsort des Materials vor und nach der Kampagne zu machen. Diese Meldung muss der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne zugehen.

Article 32 Weitergabe von konditioniertem Abfall

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit: a) anhand des Formblatts in Anhang XIII den Versand oder die Ausfuhren von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten; b) anhand des Formblatts in Anhang XIV die Eingänge oder Einfuhren von konditioniertem Abfall von einer Anlage ohne Materialbilanzzonen-Code oder von einer Anlage außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten; c) anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält.

Article 33 Internationale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, anzuwenden.

Article 34 Besondere Bestimmungen für Kernwaffen-Mitgliedstaaten

1 Diese Verordnung gilt nicht für a) Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen, oder b) Kernmaterial, das von diesem Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde.

2 Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden Verfahren von der Kommission nach Konsultation und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 a) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden; b) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, herstellen, verarbeiten, trennen, wiederaufarbeiten oder anderweitig verwenden; c) gelten Artikel 2 und 5 sowie die Artikel 7 bis 32 und die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie die Artikel 35, 36 und 37 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter Buchstaben a) und b) dieses Absatzes bezeichneten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet; d) gelten Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c) nicht im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten.

Article 35 Vertraulichkeit der Daten

Die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission gelten unbeschadet der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, von denen die Kommission im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis nimmt oder Kenntnis erhält. Die sichere Übermittlung der Informationen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Stelle; sie muss den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für die Übermittlung solcher Informationen entsprechen.

Article 36 Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen

Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Leitung der Anlage.

Article 37 Leitlinien

Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung; erforderlichenfalls überarbeitet sie diese Leitlinien auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Anhörung der betroffenen Parteien.

Article 38 Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Article 39 Übergangszeit

Die Kommission kann eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung der Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V erteilen. Diese Befreiung gilt für Personen oder Unternehmen, die die Berichtsformblätter der Anhänge II, III und IV der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden, und darf den Zeitraum von fünf Jahren nach besagtem Inkrafttreten nicht überschreiten. Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, ab welchem Datum sie die Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V verwenden möchten. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag und bei der Vorlage eines Umsetzungsprogramms kann die Kommission diesen Zeitraum von Fall zu Fall um bis zu zwei Jahre verlängern.

Article 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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