Verordnung (EG) Nr. 784/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Genehmigung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf Litauen, Polen und Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen: a) Für Litauen und Polen werden Abweichungen in Bezug auf die Produktion von Ergebnissen zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Fischerei), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) des Anhangs I und der Posten des Abschnitts 8 Nummer 2 des Anhangs II zugelassen. b) Für Schweden werden Abweichungen in Bezug auf die Produktion von Ergebnissen zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Fischerei), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) des Anhangs I zugelassen.
2 Die in Absatz 1 vorgesehenen Abweichungen werden nur in Bezug auf das erste Berichtsjahr, das Jahr 2004, zugelassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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