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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

CELEX
32005R0980
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-27
In force since
2006-01-01
End of validity
2008-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2008.

2 Diese Verordnung umfasst: a) eine allgemeine Regelung, b) eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, c) eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

Article 2

Die begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3

1 Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen.

2 Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I gestrichen.

3 Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I.

Article 4

Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.

Article 5

1 Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

2 Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.

3 Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmunen über die regionale Kumulierung fallen.

Article 6

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif , mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten; b) „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nur für die Zwecke dieser Verordnung wird Abschnitt XI wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst und Abschnitt XI Buchstabe b der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst. c) „Ausschuss“ den in Artikel 28 genannten Ausschuss.

Article 7

1 Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

2 Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

3 Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle.

4 Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

5 Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

6 Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

7 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 14, Artikel 21 Absatz 8 und Anhang I Spalte C aufgehoben worden sind.

Article 8

1 Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt.

2 Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren der KN-Codes 17041091 und 17041099 werden die spezifischen Zölle auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

3 Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden.

Article 9

1 Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das a) die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und b) mindestens sieben der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und c) sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen und d) sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und e) als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 3 angesehen wird.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt werden, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, sofern a) sich das betreffende Land bis zum 31. Oktober 2005 förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, sollte festgestellt werden, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung besteht, und b) sich das betreffende Land im Fall der Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Kommission erstattet dem Rat vor Ende 2006 Bericht über die Einhaltung der genannten Verpflichtungen durch das betreffende Land. Der Rat entscheidet darüber, ob diesem Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt wird. Die Kommission schlägt dem Rat auf der Grundlage des genannten Berichts gegebenenfalls eine solche Weitergewährung vor.

3 Ein Land gilt als gefährdet, wenn a) es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und b) seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. Zu Grunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.

4 Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.

Article 10

1 Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt und b) eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllt.

2 Das antragstellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.

3 Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2005 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 11.

Article 11

1 Erhält die Kommission einen Antrag mit den in Artikel 10 genannten Angaben, so prüft sie diesen Antrag. Bei dieser Prüfung werden die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.

2 Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land ab dem 1. Januar 2006 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

3 Die Kommission teilt dem antragstellenden Land einen gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2005 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

4 Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.

5 Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

Article 12

1 Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.

2 Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

3 Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren des KN-Codes 08030019 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.

4 Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

5 Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 2 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 17011110 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 17011110 auf 74185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben.

6 Die Kommission wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.

7 Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren beschlossen.

Article 13

Artikel 12 Absatz 4 und die sich auf die Tarifunterposition 17011110 beziehenden Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 5 gelten nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden.

Article 14

1 Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2004 neuesten verfügbaren Daten zufolge, drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigt. Für jeden der Abschnitte XI Buchstabe a und XI Buchstabe b liegt der Schwellenwert bei 12,5 %.

2 Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt.

3 Die Streichung von Abschnitten aus dem Schema gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.

4 Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.

5 Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.

6 Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die COMEXT-Statistiken herangezogen.

Article 15

1 Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

2 Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

3 Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

Article 16

1 Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden: a) ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind; b) Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind; c) bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche; d) bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden; e) bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

3 Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 oder (EG) Nr. 2026/97 Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen.

Article 17

1 Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei systematischer Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden.

2 Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land: a) der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Gemeinschaft bei der nachträglichen Ursprungsprüfung auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; c) die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind; d) geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; e) die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt. f) die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

3 Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst den Ausschuss unterrichtet, die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Ausschuss darüber.

4 Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

5 Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren zu verlängern.

6 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Article 18

1 Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen, die binnen eines Monats stattfinden sollten.

2 Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

Article 19

1 Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

2 Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

3 Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

4 Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

5 Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

6 Die Untersuchung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

Article 20

1 Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

2 Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

3 Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.

4 Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In den in Absatz 3 genannten Fällen unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

5 Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe für diesen Beschluss nicht mehr bestehen.

Article 21

1 Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

2 Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

3 Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

4 Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind: Marktanteil, Produktion, Lagerbestände, Produktionskapazität, Konkurse, Rentabilität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Einfuhren, Preise.

5 Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des Ausschusses nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

6 Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

7 Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

8 Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, a) um mindestens 20 % in der Menge (Volumen) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr steigen oder oder b) während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen, hebt die Kommission jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des Ausschusses die in den Artikeln 7 und 8 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 12 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 14 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von der Aufhebung der Präferenzen. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Article 22

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.

Article 23

1 Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

2 Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Article 24

Die Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in begünstigten Ländern können zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates, auf welche Waren diese Überwachungsliste Anwendung findet. Alle in Artikel 21 genannten Fristen, die zwei Monate übersteigen, werden in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt, wenn das begünstigte Land die Ursprungsregeln nicht beachtet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 17 nicht gewährt; oder wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

Article 25

Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

Article 26

Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden: a) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur; b) Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten; c) Anwendung des Artikels 3 Absatz 2; d) Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land; e) Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.

Article 27

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission aufzuschlüsseln.

2 Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.

3 Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 08030019, der Tarifnummern 0603, 1006, 1701, 1704 und 6403 sowie der KN-Codes 160414, 16041931, 16041939, 16042070, 200290 und 210320, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind.

Article 28

1 Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2 Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

3 Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

6 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 29

Verweisungen in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 des Rates gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Verweisungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1381/2002 und (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Article 30

1 Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Kapitels II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung sowie die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Diese Regelung hebt mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 und die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf. Die anderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2006 in Kraft und heben mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die noch geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 auf.

2 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesen Sonderregelungen Anwendung finden.

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