Verordnung (EG) Nr. 1177/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren
Text
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Article 1
„(1 Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2007 und in Höhe von 435 EUR für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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