Verordnung (EG) Nr. 1446/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und Österreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen: a) Abweichungen des Vereinigten Königreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen. b) Abweichungen Österreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.
2 Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur in Bezug auf die Daten des ersten Berichtsjahres (2004) zugelassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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