Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen
Text
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Article 1
In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 erhält der einleitende Satz zu Absatz 1 folgende Fassung: „Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:“ .
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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