2006/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch- und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 16) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Diese Entscheidung gilt für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden, die aus Mexiko eingeführt werden und zum Verzehr bestimmt sind („Fleisch und Fleischerzeugnisse von Equiden“).
Article 2 Amtliche Kontrollen
1 Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden sicher, dass gemäß der Richtlinie 96/22/EG alle Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden risikobasierten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, insbesondere auf bestimmte Stoffe mit hormonalen Wirkungen und auf ß-Agonisten, die als Wachstumsförderer verwendet werden.
2 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen an Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).
Article 3 Kostenübernahme
Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.
Article 4 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 5 Überprüfung
Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der von den zuständigen mexikanischen Behörden abgegebenen Garantien und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 überprüft.
Article 6 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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