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Seqlense EUR-Lex

2006/41/EG: Beschluss des Rates vom 24. Januar 2006 über eine Finanzhilfe für Georgien

CELEX
32006D0041
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-01-24
In force since
2006-01-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Gemeinschaft stellt Georgien eine Finanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 33,5 Mio. EUR zur Verfügung, um die Wirtschaftsreformen zu unterstützen und dem Land zu helfen, die Tragfähigkeit der Schuldensituation zu verbessern.

2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in vollem Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Georgien verwaltet.

3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Article 2

1 Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Georgiens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Georgien in Einklang stehen.

2 Während der Durchführung dieser Finanzhilfe wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in Georgien die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik der Regierung mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen erfüllt werden.

Article 3

1 Der Zuschuss wird Georgien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt, sofern die Nettoschuldnerposition gegenüber der Gemeinschaft in der Regel zumindest um den gleichen Betrag abgebaut wurde.

2 Die erste Tranche wird bei zufrieden stellender Umsetzung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms freigegeben. Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Umsetzung des IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramms und etwaiger anderer, in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding festgelegten Maßnahmen frühestens drei Monate nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.

3 Die Mittel werden an die georgische Nationalbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist das georgische Finanzministerium.

Article 4

Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere ist in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding (MoU) niederzulegen, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem muss das MoU Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

Article 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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