2006/62/EG: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2006 zur Befähigung der Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sowie Russlands, in den Genuss des Programms für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) zu kommen
Text
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Article 1
Ziel dieses Beschlusses ist es, den Ländern, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sowie Russland, vor allem denjenigen mit bestehenden Aktionsplänen oder für die „road maps“ umgesetzt werden, zu ermöglichen, in den Genuss der Hilfe des TAIEX zu kommen, das technische Hilfe leisten wird, um die Partnerländer beim Verständnis und bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Aktionsplänen sowie bei der Um- und Durchsetzung zu unterstützen.
Article 2
Zu Zwecken der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 kann die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung beschließen, hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, die sich aus einem solchen Beschluss ergeben, auf die Stelle zu übertragen, die das TAIEX-Programm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 durchführt.
Article 3
Dieser Beschluss gilt nicht für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 99/2000 durchgeführte Teile von Maßnahmen, die unter den Euratom-Vertrag fallen.
Article 4
Die mit diesem Beschluss genehmigten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 19 06 01 „Hilfe für die Partnerländer in Osteuropa und Zentralasien“ und der zugehörigen Haushaltslinie 19 01 04 07 für Verwaltungskosten bzw. aus der Haushaltslinie 19 08 02 01 „MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern)“ und der zugehörigen Haushaltslinie 19 01 04 06 für Verwaltungskosten finanziert.
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