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Seqlense EUR-Lex

2006/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die von Zypern für 2006 vorgelegte Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 408)

CELEX
32006D0140
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-15
In force since
2006-02-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das von Zypern vorgelegte Programm zur Überwachung von TSE-resistenten PrP-Genen bei Ziegen wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2006, genehmigt.

2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 deckt die Kosten (ohne MwSt.), die Zypern für die Laboranalysen entstehen, nach den Bestimmungen in Kapitel 1 des Anhangs bis zu 100 %. Die Finanzhilfe wird 47500 EUR nicht übersteigen.

Article 2

1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Zypern gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a bis e genannten Bedingungen durchgeführt wird. a) Bis zum 1. Januar 2006 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt. b) Bis spätestens zwei Monate nach Ende dieses Zeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten acht Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem in Kapitel 2 des Anhangs vorgegebenen Modell entsprechen. c) Bis spätestens am 31. März 2007 wird ein Schlussbericht über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde. Der Bericht enthält eine technische und finanzielle Bewertung für das Jahr 2006 gemäß dem Modell in Kapitel 2 des Anhangs mit Nachweisen für die entstandenen Kosten. d) In diesen Berichten werden substanzielle und brauchbare wissenschaftlich-technische Informationen geliefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden. e) Das Programm wird wirksam umgesetzt.

2 Wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September 2007 um 100 % gekürzt.

Article 3

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung getätigten Zahlungen von Erstattungsanträgen wird der am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Article 4

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

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