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Seqlense EUR-Lex

2006/187/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95

CELEX
32006D0187
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-12-21
In force since
2005-12-21
End of validity
2009-11-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Article 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die beiden Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 4

Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen.

Article 5

1 (1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Zölle bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der angegebenen Zollkontingente in folgender Höhe ausgesetzt: a) Weine mit Ursprung in Bulgarien: Lfd. Nr. KN Code (5) Warenbezeichnung (6) Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Jährliche Anhebung ab 1.1.2006 (hl) Kontingentszollsatz 09.7001 ex 2204 10 Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt 4 000 200 frei 09.7003 ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 510 000 25 500 frei 09.7005 ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 195 000 0 frei b) Weine mit Ursprung in Rumänien: Lfd. Nr. KN Code (7) Warenbezeichnung (8) Jahresmenge ab 1.1.2005 (hl) Kontingentszollsatz 09.7013 ex 2204 10 ex 2204 21 ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben 345 000 frei

2 (2) Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für Weine, die mit einem ausgefüllten Dokument VI 1 oder Teildokument VI 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (*1) befördert werden.

Relations

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