2006/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2006 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 604)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, BGVV) in Berlin wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 425000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 2
1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die vom Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (vormals Laboratoire des médicaments vétérinaires, CNEVA-LMV) in Fougères wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 425000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 3
1 Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 255000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 4
1 Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM) in Bilthoven wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 425000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions