2006/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2006 über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Anpassung der statistischen Systeme der Mitgliedstaaten an die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 706)
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Article 1
Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden — unter den Bedingungen und in den Grenzen, die dieser Anhang vorgibt — Ausnahmegenehmigungen erteilt, damit sie ihre jeweiligen nationalen statistischen Systeme an die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 anpassen können.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, Irland, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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