2005/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die TV2/DANMARK in den Jahren 1995 bis 2002 in Form von Fernsehgebühren und anderen in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen gewährt wurde, sind mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 628,2 Mio. DKK mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 vereinbar.
Article 2
1 Dänemark ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe in Höhe von 628,2 Mio. DKK zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden mit Zinseszinsen von dem Jahr an berechnet, in dem eine Überkompensierung erstmals stattgefunden hat. Für die Folgejahre werden entsprechend Zinsen für jeden weiteren Überkompensierungsbetrag berechnet.
4 Der Zinssatz zur Berechnung der in Absatz 3 genannten Zinsen wird gemäß der Methode der Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 794/2004 festgelegt.
Article 3
Das Königreich Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu verwendet Dänemark den im Anhang der Entscheidung beigefügten Fragebogen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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