2006/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH betreffend Maßnahme 8: Die Erlöse aus der Verwertung der Unternehmensgrundstücke, die für die Tilgung der von der Treuhand verbürgten Kredite verwendet werden sollten ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
2 Die folgenden staatlichen Beihilfen Deutschlands zugunsten der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) Maßnahme 11: eine Kapitalbeteiligung der TIB; b) Maßnahme 12: ein partiarisches Darlehen der TIB; c) Maßnahmen 13, 14, 23 und 30: 90%ige Bürgschaften des Landes Thüringen; d) Maßnahme 15: ein Zuschuss des Landes Thüringen; e) Maßnahme 16: ein Eigenkapitalhilfe-Darlehen einer staatlichen Bank; f) Maßnahme 21: ein Darlehen einer staatlichen Bank; g) Maßnahme 26: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung; h) Maßnahme 27: Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern, für die Beteiligung an Messen und für Werbung; i) Maßnahme 32: Maßnahmen für Forschung und Entwicklung, für die Eingliederung von Arbeitnehmern, die Beteiligung an Messen und für Kostensenkungen.
Article 2
1 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Wenn diese Maßnahmen bereits zurückgezahlt wurden, findet eine Rückforderung insoweit statt, wie der zurückbezahlte Betrag geringer ist als der Betrag einschließlich der Zinszahlung auf Basis des zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen für regionale Beihilfen gültigen Referenzzinssatzes.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes berechnet.
Article 3
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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