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Seqlense EUR-Lex

2006/298/EG: Beschluss der Kommission vom 20. April 2006 zur Beauftragung von Durchführungsstellen in Rumänien mit der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen, die im Heranführungszeitraum in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung auf den Beitritt durchgeführt werden

CELEX
32006D0298
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-04-20
In force since
2006-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Rumänien wird bei den Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 verzichtet.

Article 2

Mit der Verwaltung des SAPARD-Programms werden vorläufig die folgenden Stellen beauftragt: 1. die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und ländliche Entwicklung unterstellte SAPARD-Stelle, 43 Ştirbei Vodă, Bezirk 1, Bukarest, in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme 1.2 „Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz“, der Maßnahme 3.2 „Gründung von Erzeugervereinigungen“, der Maßnahme 3.3 „Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen“ und der Maßnahme 3.5 „Forstwirtschaft“ des Programms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, das die Kommission mit Entscheidung K(2000) 3742 endg. vom 12. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission K(2006) 1194 vom 11. April 2006, genehmigt hat; 2. der Nationale Fonds beim Finanzministerium, 44 Mircea Vodă Bulevard, Bukarest, in Bezug auf die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms für Rumänien hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 wahrzunehmen sind.

Article 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden; bei späteren Ausgaben ist das für die Zuschussfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, mit dem jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden, Durchführbarkeits- und ähnliche Studien ausgenommen, für die als Stichtag der 12. Dezember 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die SAPARD-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Article 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des SAPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die von Rumänien mit Schreiben Nr. 70832 vom 22. September 2005, bei der Kommission registriert unter Nr. 29071, vorgeschlagenen Regeln.

Relations

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