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Seqlense EUR-Lex

2006/302/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2006 über die Nichtaufnahme von Methabenzthiazuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1653) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0302
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-04-25
In force since
2006-04-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Methabenzthiazuron wird nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Article 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Methabenzthiazuron enthalten, bis 25. Oktober 2006 widerrufen werden; b) ab 26. April 2006 Zulassungen für Methabenzthiazuron enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Article 3

1 Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C des genannten Anhangs aufgeführte Nutzung bis spätestens 30. Juni 2009 aufrecht erhalten. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, stellt sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese Pflanzenschutzmittel, die nach 25. Oktober 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

2 Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.

Article 4

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten. Werden Zulassungen gemäß Artikel 2 bis spätestens 25. Oktober 2006 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 25. Oktober 2007 ab. Werden die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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