Beschluss des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Article 3
Der Rat stellt fest, dass die Kommission — gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen — auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten des Abkommens hinwirken will.
Article 4
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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