2006/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die österreichischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5 % P2O5) mit einem Cadmiumgehalt über 75 mg/kg P2O5 in Österreich verboten wird. Diese Ausnahmeregelung gilt solange, bis harmonisierte Maßnahmen betreffend Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung kommen.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
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