2006/387/EG: Entscheidung des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 und Artikel 28e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28e der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich Spanien ermächtigt festzulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, bei Dienstleistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen der Normalwert gemäß der Definition in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie ist, wenn die Gegenleistung deutlich niedriger ist als der Normalwert der betreffenden Leistung und deren Empfänger oder, im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Erwerber kein Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG hat. Diese Regelung darf nur zur Verhinderung von Steuerumgehung und -hinterziehung angewandt werden, wenn die Gegenleistung, auf der die Steuerbemessungsgrundlage ansonsten beruhen würde, durch familiäre Bindungen, Bindungen im Zusammenhang mit Leitungsfunktionen sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen gemäß der Definition der nationalen Rechtsvorschriften beeinflusst wurde. Für diese Zwecke gilt als rechtliche Bindung auch die förmliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Article 2
Die Geltungsdauer der Ermächtigung nach Artikel 1 endet mit dem Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung der MwSt.-Umgehung oder -Hinterziehung mit Hilfe der Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen oder am 31. Dezember 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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