2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
1 Die Bundesrepublik Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen nach Absatz 2 werden gemäß Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet . Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
4 Die Bundesrepublik Deutschland fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle in Artikel 1 bezeichneten Begünstigten dazu auf, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe inklusive der fälligen Zinsen zu erstatten.
Article 3
Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission unter Benutzung des im Anhang aufgeführten Fragebogens innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Bundesrepublik Deutschland unterbreitet innerhalb desselben Zeitraums alle Belege dafür, dass die Rückforderungsverfahren gegen die Begünstigten der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe eingeleitet worden sind.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions