2006/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Frankreich im Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3929)
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Article 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich
1 Frankreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Article 2 Empfänger
Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.
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