2006/638/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3302) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilferegelung, die Italien in Form der in Artikel 12 DL 269/2003 vorgesehenen steuerlichen Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteile von an einer EU-Börse zum geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf.
Article 3
1 Italien setzt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Finanzintermediäre, darunter auch alle Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind, und alle anderen von der Anwendung der in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilferegelung Betroffenen von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis, die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.
2 Unbeschadet aller im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsmittel ergreift Italien alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Begünstigten von den Investmentgesellschaften beziehungsweise von den Unternehmen zur Verwaltung der Anlagestrukturen mit Vertragsform rechtswidrig gewährt wurden. Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Namen der Begünstigten, die Beträge der einzelnen Beihilfen und die Methoden zur Berechnung der Beihilfehöhe.
3 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, damit diese Entscheidung sofort wirksam vollstreckt werden kann.
4 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die vom Zeitpunkt der Gewährung an die Begünstigten bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe zu berechnen sind. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004.
Article 4
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Mitteilung erfolgt mit Hilfe des Fragebogens im Anhang zu dieser Entscheidung. Innerhalb der gleichen Frist legt Italien alle Belege für die erfolgte Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung bei den Empfängern der rechtswidrigen Beihilfen vor.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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