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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2006/729/GASP/JI des Rates vom 16. Oktober 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security

CELEX
32006D0729
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-10-16
In force since
2006-10-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Article 3

Gemäß Nummer 7 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Article 4

1 (1) Unbeschadet ihres Rechts, Maßnahmen zur Durchsetzung nationaler Vorschriften zu ergreifen, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an das DHS auszusetzen, wenn a) eine zuständige US-Behörde feststellt, dass das DHS die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die geltenden Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass das DHS nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, das DHS zu benachrichtigen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

2 (2) Die Aussetzung endet, sobald sichergestellt ist, dass die Datenschutzvorschriften befolgt werden und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.

Article 5

1 (1) Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission unverzüglich mit, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen werden.

2 (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig im Rat über jede Änderung der Datenschutzvorschriften sowie über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch das DHS verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

3 (3) Ergeben die gemäß Artikel 4 und gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gewonnenen Erkenntnisse nach Auffassung des Rates, dass die Grundanforderungen für ein angemessenes Schutzniveau für natürliche Personen nicht mehr gewährleistet sind oder dass eine für die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch das DHS verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so wird das DHS hiervon unterrichtet und der Rat ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine Aussetzung oder Beendigung des Abkommens.

Relations

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