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Seqlense EUR-Lex

2006/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3926) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0738
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-20
In force since
2006-11-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Differenz zwischen der angemessenen Vergütung in Höhe von 6,76 % p.a. (nach Unternehmenssteuern und vor Investorensteuern) und der zwischen der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale und dem Land Niedersachsen vereinbarten Vergütung in Höhe von 0,5 % p.a. (nach Unternehmenssteuern, vor Investorensteuern) für den Teil des übertragenen Kapitals, den die Norddeutsche Landesbank- Girozentrale ab dem 1. Januar 1992 zur Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts nutzen konnte, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe.

2 Der Verzicht auf eine angemessene Vergütung in Höhe von 0,15 % p.a. (nach Unternehmenssteuern und vor Investorensteuern) für den Teil des auf die Norddeutsche Landesbank — Girozentrale übertragenen Kapitals, den diese ab dem 1. Januar 1992 als Garantie nutzen konnte, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe.

3 Der Betrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beihilfen beläuft sich für den Berechnungszeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 auf 472,34 Mio. EUR.

Article 2

1 Deutschland schafft die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Beihilfen bis spätestens 31. Dezember 2004 ab.

2 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von der Empfängerin zurückzufordern. Die gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 zurückzufordernden Beihilfen umfassen Folgendes: a) für den Berechnungszeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2003 den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrag; b) für den Berechnungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Beihilfen, einen Betrag, der nach Maßgabe der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Berechnungsmethoden ermittelt wird.

Article 3

Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach dem nationalen Verfahren, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der Empfängerin zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.

Article 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Benutzung des im Anhang aufgeführten Fragebogens die zu deren Durchführung ergriffenen Maßnahmen mit.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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