2006/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die Beihilfe, die die Niederlande im Rahmen des Projekts Marktpassageplan in Haaksbergen zu gewähren beabsichtigen Staatliche Beihilfe Nr. C 33/2005 (ex N 277/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1184) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die unentgeltliche Übereignung von Grundstücken (Maßnahme 2), die die Niederlande zugunsten der an dem Projekt Marktpassageplan in Haaksbergen beteiligten Bauunternehmen vorzunehmen beabsichtigen, stellt keine staatliche Beihilfe dar, da sie mit der unentgeltlichen Übereignung einer größeren Grundstücksfläche in umgekehrter Richtung (Maßnahme 2a) verbunden ist. Der Verkauf eines Grundstücks und eines Gebäudes an diese Unternehmen (Maßnahme 4) stellt ebenfalls keine staatliche Beihilfe dar.
Article 2
Der Zuschuss von 2984000 EUR (Maßnahme 1) und die Deckung von 35 % der Kosten im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Artikel 49 des Raumordnungsgesetzes (Maßnahme 3), die die Niederlande den an dem Projekt Marktpassageplan in Haaksbergen beteiligten Unternehmen zu gewähren beabsichtigen, stellen eine staatliche Beihilfe dar.
Article 3
Der Teil der in Artikel 2 genannten Beihilfe, der den nach der Abnahme von einem unabhängigen Rechnungsprüfer berechneten, aus dem Projekt tatsächlich entstandenen Verlust abdeckt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Teil der in Artikel 2 genannten Beihilfe, der den nach der Abnahme von einem unabhängigen Rechnungsprüfer berechneten, aus dem Projekt tatsächlich entstandenen Verlust übersteigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 4
Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um ihr nachzukommen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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