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Seqlense EUR-Lex

2006/780/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5362) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0780
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-13
In force since
2006-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Entscheidung enthält Durchführungsvorschriften zu Artikel 11b Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG.

Article 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission die folgenden Definitionen: 1. „direkte Emissionsreduktion bzw. -begrenzung“: eine Reduzierung bzw. Begrenzung von Emissionen, erzielt durch eine Projektmaßnahme, die eine Reduzierung bzw. Begrenzung von Emissionen in Anlagen bewirkt, die im Referenzszenario für die Projektmaßnahme gemäß Annex B Artikel 1 der Entscheidung 16/CP.7 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) bzw. gemäß Artikel 44 des Annexes der Entscheidung Nr. 17/CP.7 des UNFCCC einzeln aufgeführt sind; 2. „indirekte Emissionsreduktion bzw. -begrenzung“: eine Reduzierung bzw. Begrenzung von Emissionen in unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, bei denen es sich nicht um eine direkte Emissionsreduktion bzw. -begrenzung handelt; 3. „Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“: eine durch Projektmaßnahmen, für die der als Gastland fungierende Mitgliedstaat Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) ausstellt, bewirkte Reduzierung bzw. Begrenzung des Emissionsausstoßes aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen; 4. „Genehmigungsschreiben“ (letter of approval, LoA): im Falle von ERU generierenden Projektmaßnahmen, die schriftliche Verpflichtung des als Gastland für die Projektmaßnahme fungierenden Mitgliedstaats, ERU nach Maßgabe seiner nationalen Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Projektmaßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a) des Annexes der UNFCCC-Entscheidung Nr. 16/CP.7 auszustellen, und im Falle von CER generierenden Projektmaßnahmen, die schriftliche Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde des als Gastland für die Projektmaßnahme im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a) des Annexes der UNFCCC-Entscheidung Nr. 16/CP.7 fungierenden Mitgliedstaats zur freiwilligen Teilnahme; 5. „Befürwortungsschreiben“ (letter of endorsement, LoE): die offizielle schriftliche Bestätigung des Mitgliedstaats, der als Gastland für die Projektmaßnahme fungieren soll, dass seine spätere Zustimmung zur Projektmaßnahme wahrscheinlich ist.

Article 3

1 Im Rahmen ihrer nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008—2012 halten die Mitgliedstaaten einen Teil der Gesamtmenge an Zertifikaten als Reserve bereit, die unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang I dieser Entscheidung für einzelne Projektmaßnahmen festgelegt wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat vor dem Stichtag für die Übermittlung des nationalen Zuteilungsplans gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in seiner Funktion als Gastland Genehmigungsschreiben ausgestellt hat, mit denen er sich verpflichtet, ERU bzw. CER für Projektmaßnahmen zu vergeben, die in unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen Emissionsreduktionen oder -begrenzungen bewirken.

2 Im Rahmen ihrer nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008—2012 können die Mitgliedstaaten einen Teil der Gesamtmenge an Zertifikaten auch als zusätzliche Reserve bereithalten, die unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II dieser Entscheidung festgelegt wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach der Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG beabsichtigt, in seiner Funktion als Gastland Genehmigungsschreiben auszustellen, mit denen er sich verpflichtet, vor dem 31. Dezember 2012 ERU bzw. CER für Projektmaßnahmen zu vergeben, die in unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen Emissionsreduktionen oder -begrenzungen bewirken. Geplante Projektmaßnahmen, bei denen zur Emissionsreduzierung ein und dieselbe Methode zugrunde gelegt wird, für die jedoch noch kein Genehmigungsschreiben ausgestellt wurde, können in der Reservetabelle gemäß Anhang II in ein und derselben Spalte zusammengefasst werden.

3 Bis ein Mitgliedstaat eine Entscheidung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG getroffen hat, spätestens jedoch bis zu dem in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Stichtag für diese Entscheidung, können weitere Zertifikate aus der nach Artikel 3 Absatz 2 angelegten Reserve in die nach Artikel 3 Absatz 2 angelegte Reserve übertragen werden, soweit sie Reduktionen infolge von Projektmaßnahmen des teilnehmenden Sektors betreffen, für die das Genehmigungsschreiben nach dem Stichtag für die Übermittlung des nationalen Zuteilungsplans gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgestellt wurde.

Article 4

Die Reservetabelle wird auf der öffentlich zugänglichen Register-Website des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht.

Article 5

1 ERU und CER, die Reduktionen infolge von Projektmaßnahmen des teilnehmenden Sektors entsprechen, können bis 31. Dezember 2012 ausgestellt werden, sofern vor der Ausstellung eine entsprechende Anzahl Zertifikate aus einer der Reserven in Einheiten zugeteilter Mengen umgerechnet und die Kommission entsprechend unterrichtet wird.

2 Die Anzahl Zertifikate in der gemäß Artikel 3 Absatz 1 angelegten Reserve, die bis 31. Dezember 2012 nicht in Einheiten zugeteilter Mengen im Sinne Absatz 1 umgerechnet wird, kann als Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 verkauft werden. Werden mit der Projektmaßnahme direkte Emissionsreduktionen und -begrenzungen erzielt, so kann diese Menge an Zertifikaten den in den Reihen VII/a-VII/b der Tabelle in Anhang I genannten Anlagen als Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 zugeteilt werden.

3 Zertifikate in der Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 2, die bis 31. Dezember 2012 nicht in Einheiten zugeteilter Mengen im Sinne von Absatz 1 umgerechnet wurden, werden gelöscht.

Article 6

1 Mitgliedstaaten, die in ihrer Funktion als Gastland Projektmaßnahmen nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der nationalen Zuteilungspläne genehmigen möchten, teilen dies der Kommission vor Ausstellung des Genehmigungsschreibens mit. Diese Mitteilung wird durch den Bericht eines unabhängigen Prüfers ergänzt, der kontrolliert, dass keine der auszustellenden ERU oder CER doppelt erfasst werden, und alle Informationen übermittelt, die belegen, dass die zur Genehmigung vorgelegten Projektmaßnahmen mit Artikel 11b der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar sind.

2 Mit den gemäß Artikel 3 Absatz 2 ausgestellten Genehmigungsschreiben und den nach dem Stichtag für die Übermittlung der nationalen Zuteilungspläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgestellten Befürwortungsschreiben für Projektmaßnahmen, die Emissionsreduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors bewirken, werden die Zertifikate zugeteilt, die aus der gemäß Artikel 3 Absatz 1 angelegten Reserve in Einheiten zugeteilter Mengen umzurechnen sind, falls ERU bzw. CER ausgestellt werden. Soweit ein Zertifikat durch ein Genehmigungsschreiben bereits einer bestimmten Projektmaßnahme zur künftigen Umrechnung zugeteilt wurde, kann es anschließend keinem anderen Projekt zugeteilt werden.

Article 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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