2006/859/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2006 zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5642)
Text
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Article 1
Malta wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG gewährt.
Article 2
Die Ausnahmeregelung kann von der Kommission widerrufen oder geändert werden, falls im Elektrizitätssektor Maltas nennenswerte Änderungen eintreten. Hierzu beobachtet Malta die Entwicklung des Elektrizitätssektors und meldet der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der Ausnahmeregelung erforderlich machen könnte, insbesondere Informationen über neue Erzeugungsgenehmigungen, neue Anbieter und Pläne für neue Infrastruktur. Daneben legt Malta der Kommission spätestens am 31. Dezember 2008 und danach alle zwei Jahre einen allgemeinen Bericht vor. Im Bericht sind die Tarif- und die Preispolitik und die in Anbetracht der Ausnahmeregelung zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffenen Maßnahmen darzulegen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.
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