2006/912/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5937)
Text
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Article 1
Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2005/723/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Article 2
Die Entscheidung 2005/873/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird der Betrag „105000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“; 2. in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird der Betrag „600000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“; 3. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „65000 EUR“ ersetzt durch „135000 EUR“; 4. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag „5000000 EUR“ ersetzt durch „7000000 EUR“; 5. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „240000 EUR“ ersetzt durch „370000 EUR“; 6. in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c wird der Betrag „50000 EUR“ ersetzt durch „90000 EUR“; 7. in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „100000 EUR“ ersetzt durch „400000 EUR“; 8. in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f wird der Betrag „1000000 EUR“ ersetzt durch „1130000 EUR“; 9. in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „2200000 EUR“ ersetzt durch „4200000 EUR“; 10. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird der Betrag „650000 EUR“ ersetzt durch „550000 EUR“; 11. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag „900000 EUR“ ersetzt durch „300000 EUR“; 12. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k wird der Betrag „488000 EUR“ ersetzt durch „38000 EUR“; 13. in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag „600000 EUR“ ersetzt durch „1200000 EUR“; 14. in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „160000 EUR“ ersetzt durch „260000 EUR“; 15. in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h wird der Betrag „25760000 EUR“ ersetzt durch „26065000 EUR“; 16. in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe q wird der Betrag „5515000 EUR“ ersetzt durch „5550000 EUR“; 17. in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe t wird der Betrag „2205000 EUR“ ersetzt durch „2665000 EUR“; 18. in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h wird der Betrag „300000 EUR“ ersetzt durch „100000 EUR“; 19. in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe p wird der Betrag „685000 EUR“ ersetzt durch „335000 EUR“; 20. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g wird der Betrag „12790000 EUR“ ersetzt durch „4790000 EUR“; 21. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k wird der Betrag „5215000 EUR“ ersetzt durch „2815000 EUR“; 22. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe p wird der Betrag „685000 EUR“ ersetzt durch „500000 EUR“; 23. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe r wird der Betrag „865000 EUR“ ersetzt durch „75000 EUR“.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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