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Seqlense EUR-Lex

2006/916/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6365)

CELEX
32006D0916
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-11
In force since
2006-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verbots in Anhang III Teil A Nummer 15 der Richtlinie ermächtigt, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die zum Pfropfen in der Gemeinschaft bestimmt sind, (nachstehend „die Pflanzen“ genannt) die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen. Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, unterliegen die Pflanzen zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG auch den im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen und dürfen nur zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. März 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Article 2

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 15. November 2007 a) Angaben zu den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und b) einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 6 des Anhangs. Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen nach der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet die Pflanzen gepfropft werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 15. November 2007 einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Kontrollen und Tests gemäß Nummer 8 b des Anhangs.

Article 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet erfolgte Lieferungen die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfüllen.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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