2006/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die derzeit in Luxemburg bestehende steuerliche Regelung zugunsten der nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 befreiten Holdinggesellschaften (im Folgenden Exempt 1929 Holdings genannt) ist eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilferegelung.
Article 2
Luxemburg ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2006 aufzuheben oder so abzuändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die Vorteile dieser Regelung oder ihrer Bestandteile neuen Begünstigten nicht mehr zuerkannt werden. Für die zum Datum dieser Entscheidung die in Artikel 1 genannte Regelung in Anspruch nehmenden Exempt 1929 Holdings kann die Regelung bis spätestens 31. Dezember 2010 verlängert werden. Die Gesellschaften, die die in Artikel 1 genannte Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen allerdings während des gesamten Übergangszeitraums für die Regelung ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern.
Article 3
Luxemburg teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions