2006/958/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft zu übermitteln.
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