2006/967/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend die staatliche Beihilfe, die Italien den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Sizilien gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 52)
Text
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Article 1
Die mit Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 eingeführte Maßnahme, die Italien zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region Sizilien gewähren will, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 2
Die Maßnahme gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999, die Italien zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region Sizilien gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Auflagen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung erfüllt werden.
Article 3
Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999, die Italien zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region Sizilien gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ihre Durchführung wird hiermit genehmigt.
Article 4
Italien übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung alle Informationen, die geeignet sind zu belegen, dass die zuständigen Behörden zwischen Oktober 1998 und Mai 1999 die Einhaltung der Agrarumweltverpflichtungen, die die Landwirte im Rahmen des Umweltprogramms der Region Sizilien eingegangen sind und die nicht für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft in Frage kamen, kontrolliert haben und dass die Ergebnisse dieser Kontrollen positiv sind.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.
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