Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind — Staatliche Beihilfen (2006/C 242/12) (Text von Bedeutung für den EWR) Datum der Annahme des Beschlusses 3.3.2004 Mitgliedstaat Tschechische Republik Beihilfe Nr. CZ 53/03 Titel Beihilfe zugunsten von Banka Haná, a.s. Zielsetzung Förderung des Bankengewerbes Andere Angaben Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahme zugunsten von Banka Haná, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar ist Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/ Datum der Annahme des Beschlusses 3.3.2004 Mitgliedstaat Tschechische Republik Beihilfe Nr.
CZ 54/03 Titel Beihilfe zugunsten von Foresbank, a.s. Zielsetzung Förderung des Bankengewerbes Andere Angaben Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahmen zugunsten von Foresbank, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/