Gemeinsame Aktion 2006/124/GASP des Rates vom 20. Februar 2006 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan
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Article 1
Das Mandat von Herrn Francesc VENDRELL als EUSR in Afghanistan wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.
Article 2
Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU in Afghanistan. Der EUSR 1. trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und der Plattform „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger UN-Resolutionen bei; 2. regt regionale Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern dazu an, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beizutragen; 3. unterstützt die zentrale Rolle der UN, insbesondere den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, und 4. unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.
Article 3
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe, a) die Standpunkte der EU zum politischen Prozess zu vermitteln, wobei er sich auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Afghanistans und die Plattform „Afghanistan Compact“, stützt; b) enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, herzustellen und zu pflegen und diese zu unterstützen. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl im Lande selbst als auch außerhalb gepflegt werden; c) enge Kontakte zu einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der UN, zu pflegen; d) enge Kontakte zu Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region zu halten, damit ihre Auffassung bezüglich der Situation in Afghanistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan in der Politik der EU berücksichtigt werden; e) zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und der Plattform „Afghanistan Compact“ Stellung zu nehmen, und zwar insbesondere in Bezug auf die nachstehenden Bereiche: verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen, Reformen des Sicherheitssektors einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und Polizei, Achtung der Menschenrechte aller Afghanen ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion, Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Personen, die zu einer Minderheit gehören, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts, Förderung der Beteiligung von Frauen in der öffentlichen Verwaltung und in der Zivilgesellschaft, Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, darunter der Kooperation Afghanistans bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und Menschenhandel, Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen; f) in Absprache mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission dazu beizutragen, dass die Maßnahmen zur Entwicklung Afghanistans das politische Konzept der EU widerspiegeln; g) gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen der Plattform „Afghanistan Compact“ geschaffenen Überwachungsmechanismus mitzuwirken; h) Empfehlungen zur Teilnahme der EU an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten abzugeben.
Article 4
1 Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
2 Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.
Article 5
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 1330000 EUR.
2 Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2006 anrechnungsfähig.
4 Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Article 6
1 Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzubauen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
2 Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der EU.
3 Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der EU mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.
4 Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Article 7
Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.
Article 8
Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Am Ort wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten; diese tun alles, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren am Ort.
Article 9
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.
Article 10
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2006.
Article 11
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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