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Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

CELEX
32006E0468
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2006-07-05
In force since
2006-07-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Mandat von Herrn Pekka HAAVISTO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.

Article 2

Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in der Republik Sudan, insbesondere im Hinblick auf a) die Bemühungen im Rahmen der internationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der VN mit dem Ziel, die sudanesischen Parteien, die AU und die Vereinten Nationen bei der Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens zu unterstützen sowie die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern und den Süd-Süd-Dialog zu fördern, unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung; b) die Gewährleistung der größtmöglichen Wirksamkeit und Sichtbarkeit des Beitrags der Union zur Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS).

Article 3

1 Zur Erreichung der politischen Ziele hat der EUSR das Mandat, a) die Verbindung zur AU, zur Regierung des Sudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen sudanesischen Parteien sowie zu Nichtregierungsorganisationen zu gewährleisten und eine enge Zusammenarbeit mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren sicherzustellen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen; b) die Union bei den Darfur- Gesprächen, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften zu vertreten; c) die Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des Darfur-Friedensabkommens zu vertreten; d) die Entwicklung bei den Gesprächen zwischen der sudanesischen Regierung und der Ostfront zu beobachten und die Union bei diesen Gesprächen zu vertreten, falls dies von den Parteien und den Vermittlern gewünscht wird; e) die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Union zum Sudan sicherzustellen; f) im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit im Sudan die Situation zu beobachten und regelmäßige Kontakte mit den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, mit den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und mit der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterhalten.

2 Zur Erfüllung seines Mandats unternimmt der EUSR u.a. Folgendes: a) Er verschafft sich einen fortwährenden Überblick über alle Aktivitäten der Union, b) er stellt die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der Union zur AMIS sicher, c) er unterstützt den politischen Prozess und die Tätigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung des CPA und des Darfur-Friedensabkommens, und d) er prüft, inwieweit die sudanesischen Parteien den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates (insbesondere den Resolutionen 1556(2004), 1564(2004), 1591(2005), 1593(2005), 1672(2006) und 1679(2006)) nachgekommen sind, und erstattet darüber Bericht.

Article 4

1 Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

2 Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

3 Der EUSR erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur, insbesondere über die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens und die Unterstützung der Union für AMIS sowie über die Lage im gesamten Sudan.

Article 5

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 18. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2007 beträgt 1030000 EUR.

2 Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem 18. Juli 2006 getätigt werden.

4 Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Article 6

1 Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

2 Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

3 Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und ferner den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

4 Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Article 7

1 Der EUSR wird bei der Koordinierung der Beiträge der Union zur AMIS durch die unter seiner Aufsicht agierende Ad-hoc-Koordinierungszelle (Amtsstelle des EUSR) mit Sitz in Addis Abeba nach Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan unterstützt.

2 Die Amtsstelle des EUSR in Addis Abeba umfasst einen Politikberater, einen hochrangigen Militärberater und einen Polizeiberater.

3 Der Polizeiberater und der Militärberater in der Amtsstelle des EUSR beraten den EUSR bezüglich der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. In dieser Eigenschaft unterstehen sie dem EUSR.

4 Der Polizeiberater und der Militärberater erhalten keine Anweisungen vom EUSR zur Verwaltung der Ausgaben in Verbindung mit der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. Der EUSR trägt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung.

5 Eine Amtsstelle des EUSR wird in Khartum eingerichtet; sie umfasst einen Politikberater sowie das erforderliche Unterstützungspersonal für Verwaltung und Logistik. Die Amtsstelle in Khartum stützt sich, wann immer es erforderlich ist, auf die Fachkenntnisse der Amtsstelle des EUSR in Addis Abeba in Militär- und Polizeiangelegenheiten.

Article 8

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Article 9

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Article 10

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Article 11

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Juli 2006. Die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP wird mit Wirkung vom 18. Juli 2006 aufgehoben.

Article 12

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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