Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Richtlinie enthält 1. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere das Verbot, Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Substanzen enthalten, in Verkehr zu bringen, und 2. spezielle Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die die einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft ergänzen und ein hohes Niveau der Sammlung und des Recyclings der Altbatterien und -akkumulatoren fördern. Sie zielt darauf ab, die Umweltbilanz der Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure, d. h. Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung und am Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren beteiligt sind, zu verbessern.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG.
2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die verwendet werden in a) Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind; b) Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Batterie“ oder „Akkumulator“: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird; 2. „Batteriesatz“: eine Gruppe von Batterien oder Akkumulatoren, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden; 3. „Gerätebatterien oder -akkumulatoren“: Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die a) gekapselt sind und b) in der Hand gehalten werden können und c) bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt; 4. „Knopfzellen“: kleine, runde Gerätebatterien und -akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind; 5. „Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen; 6. „Industriebatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind; 7. „Altbatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall gelten; 8. „Recycling“: die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung; 9. „Beseitigung“: die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIA der Richtlinie 2006/12/EG; 10. „Behandlung“: alle Tätigkeiten, die an Altbatterien und -akkumulatoren nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung des Recyclings oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden; 11. „Geräte“: Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden oder betrieben werden können; 12. „Hersteller“: eine Person in einem Mitgliedstaat, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz , Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gewerblich in Verkehr bringt; 13. „Vertreiber“: eine Person, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet; 14. „Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt; 15. „Wirtschaftsbeteiligte“: Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betreiber von Behandlungsanlagen; 16. „schnurloses Elektrowerkzeug“: ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten; 17. „Sammelquote“: den Prozentsatz, den das Gewicht der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien und -akkumulatoren ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.
Article 4 Verbote
1 Unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen a) von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und b) von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.
2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind: a) Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung; b) medizinische Geräte; c) schnurlose Elektrowerkzeuge.
4 Die Kommission überprüft die Ausnahmeregelung des Absatzes 3 Buchstabe c, legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. September 2010 einen Bericht vor und fügt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren bei.
Article 5 Bessere Umweltverträglichkeit
Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich Erzeuger niedergelassen haben, fördern die Forschung und die Verbesserung der allgemeinen Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus sowie die Entwicklung und das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder weniger umweltbelastende Stoffe, insbesondere als Ersatzstoffe für Quecksilber, Cadmium und Blei, enthalten.
Article 6 Inverkehrbringen
1 Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte weder behindern noch verbieten oder beschränken.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht oder wieder vom Markt genommen werden.
Article 7 Recyclingziel
Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Berücksichtigung der Umweltbelastung durch den Transport die erforderlichen Maßnahmen, um Altbatterien und -akkumulatoren möglichst weitgehend getrennt zu sammeln und die endgültige Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren als unsortierte Siedlungsabfälle so weit wie möglich zu verringern, damit bei allen Altbatterien und -akkumulatoren ein hohes Recyclingniveau sichergestellt wird.
Article 8 Rücknahmesysteme
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie a) es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist; b) die Vertreiber verpflichten, wenn sie Gerätebatterien oder -akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen, wenn sich nicht durch eine Bewertung zeigt, dass mit bestehenden alternativen Systemen die Umweltziele der Verordnung mindestens so effektiv erreicht werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen derartige Bewertungen; c) keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen; d) gemeinsam mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Systemen betrieben werden können. Rücknahmestellen, die zur Einhaltung des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes eingerichtet werden, brauchen nicht nach der Richtlinie 2006/12/EG oder der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle einzeln registriert oder genehmigt zu werden.
2 Sofern die Systeme die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, können die Mitgliedstaaten a) die Hersteller verpflichten, solche Systeme einzurichten; b) andere Wirtschaftsbeteiligte verpflichten, sich an diesen Systemen zu beteiligen; c) vorhandene Systeme beibehalten.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Industriebatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Namen tätige Dritte sich nicht weigern dürfen, Industrie-Altbatterien und -akkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft vom Endnutzer zurückzunehmen. Unabhängige Dritte können ebenfalls Industriebatterien und -akkumulatoren sammeln.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren oder Dritte Systeme für die Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in dessen Nähe einrichten, sofern die Sammlung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt. Im Falle von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren aus privaten, nichtgewerblichen Fahrzeugen dürfen diese Systeme keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Altbatterien oder -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen.
Article 9 Wirtschaftliche Instrumente
Die Mitgliedstaaten können wirtschaftliche Instrumente einsetzen, um die Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren oder den Einsatz von Batterien und Akkumulatoren, die weniger umweltschädliche Stoffe enthalten, zu fördern, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze. Wenn sie dies tun, unterrichten sie die Kommission über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.
Article 10 Sammelziele
1 Die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote erstmals für das fünfte volle Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Unbeschadet der Richtlinie 2002/96/EG umfassen die jährlichen Sammel- und Verkaufszahlen die in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren.
2 Die Mitgliedstaaten müssen zu dem jeweils genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestsammelquoten erreichen: a) 25 %: 26. September 2012; b) 45 %: 26. September 2016.
3 Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Sammelquoten im Jahresrhythmus gemäß der Tabelle in Anhang I. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission entsprechende Berichte innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. In den Berichten ist anzugeben, wie die zur Berechnung der Sammelquote erforderlichen Daten erhoben wurden.
4 Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren a) können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben; b) wird bis zum 26. September 2007 eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer aufgestellt.
Article 11 Entnehmen von Abfallbatterien und -akkumulatoren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind, müssen Anweisungen beigefügt sein, wie die Batterien und Akkumulatoren sicher entnommen werden können, und die die Verbraucher über den Typ der eingebauten Batterien und Akkumulatoren informieren. Das gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.
Article 12 Behandlung und Recycling
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens am 26. September 2009 a) die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt einsetzen, und b) alle identifizierbaren, gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelten Altbatterien und -akkumulatoren im Rahmen von Systemen, die als Mindestanforderung den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften insbesondere bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Abfallbewirtschaftung entsprechen, behandelt und recycelt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Maßgabe des Vertrags die gesammelten Gerätebatterien oder -akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, bei Fehlen eines funktionierenden Endmarktes in Deponien oder Untertagedeponien beseitigen. Die Mitgliedstaaten können auch nach Maßgabe des Vertrags im Rahmen einer Strategie mit dem Ziel, Schwermetalle allmählich aus dem Verkehr zu ziehen, die auf der Grundlage einer genauen Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft zeigt, dass diese Option dem Recycling vorzuziehen ist, die gesammelten cadmium-, quecksilber- oder bleihaltigen Gerätebatterien oder -akkumulatoren in Deponien oder Untertagedeponien beseitigen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Bewertung und unterrichten die Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft über entsprechende Maßnahmenentwürfe.
2 Die Behandlung muss den Mindestanforderungen des Anhangs III Teil A entsprechen.
3 Werden Batterien oder Akkumulatoren gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt, sind die Batterien oder Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten zu entfernen.
4 Das Recycling muss spätestens am 26. September 2010 den Recyclingeffizienzen und damit verbundenen Vorschriften des Anhangs III Teil B entsprechen.
5 Die Mitgliedstaaten berichten über das in jedem Kalenderjahr erreichte Recyclingniveau und darüber, ob die Effizienzen des Anhangs III Teil B erreicht wurden. Sie übermitteln der Kommission diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
6 Zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts kann Anhang III gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder ergänzt werden. Insbesondere gilt Folgendes: a) Einzelregeln für die Berechnung der Recyclingeffizienzen werden spätestens am 26. März 2010 hinzugefügt. b) Die Mindest-Recyclingeffizienzen werden regelmäßig bewertet und im Lichte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Entwicklungen an die besten verfügbaren Techniken angepasst.
7 Bevor die Kommission Änderungen des Anhangs III vorschlägt, konsultiert sie die einschlägigen Interessenträger, insbesondere Hersteller, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen, Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen. Sie unterrichtet den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Ausschuss über das Ergebnis dieser Konsultationen.
Article 13 Neue Recyclingtechnologien
1 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und fördern die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.
2 Die Mitgliedstaaten fördern die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) bei den Behandlungsanlagen.
Article 14 Beseitigung
Die Mitgliedstaaten untersagen die Beseitigung von Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung. Die Rückstände von Batterien und Akkumulatoren, die sowohl einer Behandlung als auch dem Recycling gemäß Artikel 12 Absatz 1 unterzogen wurden, können jedoch auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung beseitigt werden.
Article 15 Ausfuhr
1 Behandlung und Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden, sofern die Verbringung der Altbatterien und -akkumulatoren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgt.
2 Altbatterien und -akkumulatoren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Effizienzen des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
3 Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Article 16 Finanzierung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen handelnde Dritte alle Nettokosten übernehmen, die durch Folgendes entstehen: a) Sammlung, Behandlung und Recycling aller Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 gesammelt werden; b) Sammlung, Behandlung und Recycling von Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 gesammelt werden.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchführung des Absatzes 1 eine Doppelbelastung der Hersteller im Falle von Batterien oder Akkumulatoren, die im Rahmen der gemäß der Richtlinie 2000/53/EG oder der Richtlinie 2002/96/EG eingerichteten Systeme gesammelt werden, vermieden wird.
3 Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller sowie in deren Namen handelnde Dritte, die Nettokosten von Kampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Sammlung, die Behandlung und das Recycling sämtlicher Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren zu tragen.
4 Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling werden beim Verkauf neuer Gerätebatterien und -akkumulatoren gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen.
5 Hersteller und Nutzer von Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren können Vereinbarungen mit anderen als den in Absatz 1 genannten Finanzierungsregelungen schließen.
6 Dieser Artikel gilt für alle Altbatterien und -akkumulatoren, unabhängig von dem Datum ihres Inverkehrbringens.
Article 17 Registrierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen. Diese Registrierungsanforderungen werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Article 18 Kleinhersteller
1 Die Mitgliedstaaten können Hersteller, die im Verhältnis zu der Größe des einzelstaatlichen Marktes sehr geringe Mengen an Batterien oder Akkumulatoren auf diesem in Verkehr bringen, von Artikel 16 Absatz 1 ausnehmen, sofern dies nicht die einwandfreie Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme gemäß Artikel 8 und Artikel 12 behindert.
2 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe derartiger Maßnahmen gemeinsam mit einer Begründung und teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Ausschuss mit.
3 Die Kommission billigt oder untersagt den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach einer Mitteilung im Sinne des Absatzes 2, nachdem sie festgestellt hat, ob er den in Absatz 1 genannten Erwägungen entspricht und keine willkürliche Diskriminierung oder versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Hat die Kommission innerhalb dieser Frist nicht entschieden, so gilt der Maßnahmenentwurf als gebilligt.
Article 19 Beteiligung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten und alle zuständigen Behörden an den in den Artikeln 8 und 12 genannten Rücknahme-, Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können.
2 Diese Systeme gelten unter diskriminierungsfreien Bedingungen auch für aus Drittländern eingeführte Batterien und Akkumulatoren; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Article 20 Informationen für die Endnutzer
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer insbesondere durch Informationskampagnen umfassend unterrichtet werden über a) die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit; b) den Umstand, dass es wünschenswert ist, Altbatterien und -akkumulatoren nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern sich an ihrer getrennten Sammlung zu beteiligen, um die Behandlung und das Recycling zu erleichtern; c) die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme; d) ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren; e) die Bedeutung des in Anhang II gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.
2 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die in Absatz 1 genannten Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung stellen.
3 Soweit die Mitgliedstaaten die Vertreiber verpflichten, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren gemäß Artikel 8 zurückzunehmen, sorgen sie dafür, dass die Vertreiber die Endnutzer über die Möglichkeit der Entsorgung von Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren an ihren Verkaufsstellen informieren.
Article 21 Kennzeichnung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol angemessen gekennzeichnet werden.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren werden bis zum 26. März 2009 die Regelungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung im Einzelnen, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt.
3 Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anhang II gezeigten Symbols aufzudrucken; das Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.
4 Das in Anhang II gezeigte Symbol muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.
5 Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol bzw. Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.
6 Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.
7 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften dieses Artikels können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gewährt werden.
Article 22 Berichte über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Der erste Bericht erstreckt sich jedoch auf den Zeitraum bis zum 26. September 2012.
2 Die Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas zu erstellen, der bzw. das nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeitet wurde. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des ersten Berichtszeitraums übermittelt.
3 Die Mitgliedstaaten berichten ferner über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Förderung von Entwicklungen, die die Umweltauswirkungen von Batterien und Akkumulatoren betreffen; dazu gehören insbesondere a) Entwicklungen zur Senkung der Mengen von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in Batterien und Akkumulatoren unter Einschluss freiwilliger Maßnahmen der Hersteller, b) neue Recycling- und Behandlungstechniken, c) die Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten an Umweltmanagementsystemen, d) Forschungsarbeiten in diesen Bereichen und e) Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
4 Der Bericht ist der Kommission binnen neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums vorzulegen bzw. im Falle des ersten Berichts spätestens bis zum 26. Juni 2013.
5 Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.
Article 23 Überprüfung
1 Die Kommission überprüft die Umsetzung dieser Richtlinie, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes, nachdem sie zum zweiten Mal die Berichte aus den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 4 erhalten hat.
2 Der zweite Bericht, den die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 veröffentlicht, enthält eine Bewertung der folgenden Aspekte dieser Richtlinie: a) die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren, die Schwermetalle enthalten; b) die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Mindestsammelziele für alle Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren und die Möglichkeit der Festlegung weiterer Ziele für spätere Jahre; der technische Fortschritt und die in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen sind hierbei zu berücksichtigen; c) die Angemessenheit der in Anhang III Teil B festgelegten Mindestanforderungen für das Recycling unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen.
3 Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.
Article 24 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 25 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 26. September 2008 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Article 26 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 26. September 2008 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.
Article 27 Freiwillige Vereinbarungen
1 Sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Artikel 8, 15 und 20 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Ihre Einhaltung kann durchgesetzt werden. b) In ihnen werden Ziele und entsprechende Fristen für ihre Erreichung festgelegt. c) Sie werden in den jeweiligen nationalen Gesetzblättern oder einem für die Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglichen amtlichen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt.
2 Die erzielten Ergebnisse werden regelmäßig überprüft, den zuständigen Behörden und der Kommission gemeldet und der Öffentlichkeit entsprechend den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich gemacht.
3 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte überprüft werden.
4 Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, so führen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie mithilfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch.
Article 28 Aufhebung
Die Richtlinie 91/157/EWG wird mit Wirkung vom 26. September 2008 aufgehoben. Verweise auf die Richtlinie 91/157/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Article 29 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 30 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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