Geänderte Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (vom Rat genehmigt am 24. Juli 2006 )
Text
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Article 1
Der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat in der Weise bestellt, dass die vier in Artikel 4 Absatz 2 der Gründungsverordnung genannten Gruppen vertreten sind.
Article 2
1 Ist der Vorsitzende abwesend oder verhindert, so führt einer der stellvertretenden Vorsitzenden in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge die Amtsgeschäfte.
2 Sind der Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden abwesend oder verhindert, so werden die Amtsgeschäfte vom dienstältesten anwesenden Mitglied und bei gleichem Dienstalter vom ältesten Mitglied geführt.
Article 3
1 Nach Artikel 4 Absätze 5 und 8 der Gründungsverordnung setzt der Verwaltungsrat einen Vorstand ein, der aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dem Koordinator der Arbeitnehmergruppe, dem Koordinator der Arbeitgebergruppe und einem weiteren Vertreter der Kommissionsdienststellen besteht.
2 Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 7 und 8 der Gründungsverordnung fasst der Vorstand in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Beschlüsse, die dringend oder für die Verwaltung des Zentrums notwendig sind, und überwacht entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
3 Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nicht in Bezug auf folgende Aufgaben vertreten, die diesem durch die Gründungsverordnung ausdrücklich vorbehalten worden sind: die Kandidatenliste für einen neuen Direktor (Artikel 6 Absatz 1), die mittelfristigen Prioritäten und das Arbeitsprogramm (Artikel 8 Absatz 1) und den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr (Artikel 11 Absatz 1) sowie in Bezug auf Fragen zur Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands.
4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor (Artikel 4 Absatz 12 der Gründungsverordnung).
5 Der Verwaltungsrat kann beschließen, den Vorstand für Sitzungen, in denen strategische Fragen für künftige Beschlüsse des Verwaltungsrats behandelt werden, um bis zu drei zusätzliche Mitglieder pro Gruppe zu erweitern.
6 Die Zustimmung der Vorstandmitglieder zu einem Vorschlag eines Vorstandsmitglieds oder des Direktors des Zentrums kann auch in einem schriftlichen Verfahren gemäß den Vorgaben des Verwaltungsrats eingeholt werden.
Article 4
1 Nach Artikel 4 Absatz 6 der Gründungsverordnung wird der Verwaltungsrat vom Vorsitzenden entweder auf dessen Betreiben mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
2 Der Direktor des Zentrums richtet im Auftrag des Vorsitzenden mindestens 15 Tage vor dem für die Sitzung vorgesehenen Zeitpunkt an jedes Mitglied eine Einberufung. Er übermittelt gleichzeitig den Entwurf einer Tagesordnung, in der die zu behandelnden Fragen aufgeführt sind, sowie die vorbereitenden Unterlagen.
3 Wird die Einberufung des Verwaltungsrats nach Artikel 4 Absatz 6 der Gründungsverordnung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beantragt, so gibt der Vorsitzende diesem Antrag binnen höchstens einem Monat statt, wobei er nach dem Verfahren von Absatz 2 vorgeht.
Article 5
Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden im Allgemeinen am Sitz des Zentrums statt.
Article 6
1 Bei Eröffnung der Sitzung genehmigt der Verwaltungsrat die Tagesordnung, die folgende Punkte umfasst: die Fragen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Entwurf der Tagesordnung vorgesehen sind, sowie gegebenenfalls weitere vom Vorsitzenden oder nach Absatz 2 von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern vorgeschlagene Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats fallen.
2 Jeder von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats gestellte Antrag, eine Frage auf die Tagesordnung zu setzen oder von der Tagesordnung abzusetzen, muss dem Vorsitzenden in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mindestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden. Der Vorsitzende muss den Antrag unverzüglich den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Kenntnis bringen.
3 Jedes Mitglied kann während einer Sitzung die Aufnahme einer Frage in die Tagesordnung für die nächste Sitzung vorschlagen. Bei deren Eröffnung entscheidet der Verwaltungsrat über die Aufnahme dieser Frage in die Tagesordnung.
Article 7
1 Außer dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Mitgliedern können an den Sitzungen folgende Personen ohne Stimmrecht teilnehmen: der Direktor und der stellvertretende Direktor des Zentrums.
2 Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat folgende Personen zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht zulassen: Mitglieder des Personalausschusses des Zentrums, Personen mit besonderen Qualifikationen in Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fallen.
Article 8
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat den Direktor des Zentrums zu benachrichtigen.
Article 9
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder nach Artikel 13 ordnungsgemäß vertreten ist, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein muss. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so schließt der Vorsitzende die Sitzung und beruft umgehend eine neue Sitzung ein.
2 Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich, ihre Ergebnisse hingegen werden veröffentlicht, sofern die betreffenden Fragen nicht vertraulich sind.
3 Der Vorsitzende leitet die Beratungen.
4 Der Vorsitzende erteilt das Wort mit Vorrang denjenigen Personen, die es zur Geschäftsordnung oder zu einer Vorfrage beantragen.
5 Der Vorsitzende kann einem Redner, dessen Ausführungen nicht die zur Erörterung stehende Frage betreffen, das Wort entziehen, wenn der Redner nach zweimaliger Ermahnung durch den Vorsitzenden nicht zur Sache zurückkommt.
6 Wird die Zulässigkeit eines von einem der Mitglieder im Laufe der Beratungen eingebrachten Vorschlages vom Vorsitzenden oder einem der anderen Mitglieder angefochten, so wird über die Zulässigkeit abgestimmt. Über die in einem solchen Vorschlag enthaltene Sachfrage kann nur mit der Zustimmung der Mehrheit im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 beraten werden.
7 Ist ein Vorschlag nach Ansicht des Vorsitzenden geeignet, die Arbeit des Verwaltungsrats zu beeinträchtigen, so lässt der Vorsitzende darüber unverzüglich und ohne vorherige Aussprache abstimmen.
Article 10
1 Nach Artikel 4 Absatz 7 der Gründungsverordnung werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gefasst.
2 Über einen Vorschlag dahingehend, dass sich der Verwaltungsrat nicht zu einer Frage äußern sollte, sowie über einen Vorschlag, die anstehende Frage zu vertagen, wird vor jedem Sachvorschlag abgestimmt.
3 Bezieht sich ein Vorschlag auf mehrere Fragen, so sind diese auf Wunsch getrennt zu behandeln.
4 Werden mehrere Vorschläge zur selben Frage eingebracht, so wird zuerst über den am weitesten gehenden Vorschlag abgestimmt. Bei Änderungsvorschlägen wird zuerst über den Vorschlag abgestimmt, der vom ursprünglichen Text am stärksten abweicht. Bei Zusatzvorschlägen wird zuerst über den Vorschlag abgestimmt, der sich auf den am stärksten vom ursprünglichen Text abweichenden Änderungsvorschlag bezieht, wobei zuerst der am weitesten gehende Zusatzvorschlag zu behandeln ist.
5 Die Schlussabstimmung bezieht sich auf den Text, der sich aus den vorhergehenden Abstimmungen ergibt.
Article 11
1 Die Aufteilung der Stimmen wird bei jedem Beschluss des Verwaltungsrats vermerkt. Dem Beschluss wird eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beigefügt, wenn diese es beantragt.
2 Der Direktor des Zentrums notifiziert erforderlichenfalls die gefassten Beschlüsse.
Article 12
1 Es wird durch Handheben oder in namentlicher Abstimmung abgestimmt.
2 Ist das Ergebnis einer Abstimmung durch Handhebung streitig, so muss der Vorsitzende eine namentliche Abstimmung vornehmen.
3 Bestellungen und Ernennungen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen, wenn ein Mitglieder dies beantragt oder der Vorsitzende es für erforderlich hält.
4 Bei geheimer Abstimmung nimmt der Vorsitzende die Zählung der Stimmen im Beisein von drei Stimmzählern vor, die für jede Abstimmung vom Verwaltungsrat ernannt werden. Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis sofort.
5 Bei der Abstimmung über einen Vorschlag hat der Vorsitzende jedem anwesenden Mitglied auf dessen Antrag zu gestatten, seine Stimmabgabe kurz zu begründen.
Article 13
1 Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann sein Stimmrecht einem anderen Mitglied seiner Gruppe übertragen. Die Übertragung ist dem Vorsitzenden vor der Sitzung schriftlich von dem Mitglied mitzuteilen, das die Stimmrechtsübertragung vorgenommen hat.
2 Jedes Mitglied kann nur zwei Stimmrechtsübertragungen annehmen.
3 Die Stimmrechtsübertragung gilt nur für die Sitzung, für die sie erteilt worden ist.
Article 14
1 Der Vorsitzende kann den Abschluss der Beratungen vorschlagen, wenn nach seiner Auffassung die Mitglieder die Möglichkeit gehabt haben, ihre Ansicht darzulegen. Jedes Mitglied kann ebenfalls den Abschluss der Beratung vorschlagen.
2 Die Wortmeldung eines Mitglieds zum Abschluss der Beratung hat Vorrang.
3 Über jeden Vorschlag, die Beratungen abzuschließen, wird abgestimmt.
Article 15
1 Schriftliche Verfahren können auf zwei verschiedene Weisen durchgeführt werden: a) mittels eines Vorschlags, der allen Mitgliedern des Verwaltungsrats mit der Aufforderung zugesandt wird, ihren Vorstandsmitgliedern ihre Haltung mitzuteilen, damit der Vorstand einen Beschluss fassen kann, b) mittels eines Vorschlags für einen Beschluss, wenn im Vorstand kein Einvernehmen erzielt werden konnte (Artikel 3 Absatz 4).
2 Der Verwaltungsrat legt die praktischen Modalitäten für die Durchführung von schriftlichen Verfahren fest; diese Modalitäten sind so zu gestalten, dass ausreichend Zeit für die (elektronische) Abstimmung und die anderen Verfahren zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens vorgesehen ist.
Article 16
1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
2 Das Protokoll enthält a) eine Anwesenheitsliste und die Aufstellung der Stimmrechtsübertragungen, b) einen Bericht über die Beratungen, c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit Angabe der Stimmverteilung für jede Abstimmung.
3 Der Verwaltungsrat erhält den Protokollentwurf binnen vier Wochen nach der betreffenden Sitzung.
4 Das Protokoll wird dem Verwaltungsrat im schriftlichen Verfahren vorgelegt und vom Vorstand angenommen.
5 Änderungsvorschläge zum Protokollentwurf sind dem Direktor in schriftlicher Form spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem die Mitglieder den Entwurf erhalten haben.
6 Das genehmigte Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und vom Direktor des Zentrums gegengezeichnet.
Article 17
1 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Gründungsverordnung hat der Direktor des Zentrums die Arbeiten des Verwaltungsrats vorzubereiten und zu organisieren und bei dessen Sitzung die Sekretariatsgeschäfte wahrzunehmen. Er unterstützt den Vorstand und den Verwaltungsrat bei der Vorbereitung der Beschlüsse, die sie in der Sitzung oder im schriftlichen Verfahren fassen.
2 Der für den Verwaltungsrat, seinen Vorsitzenden oder den Direktor des Zentrums bestimmte Schriftwechsel ist an das Zentrum zu richten.
Article 18
1 Der Verwaltungsrat beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder über eine Änderung der Geschäftsordnung.
2 Die Änderung tritt in Kraft, wenn der Rat der Europäischen Union sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat.
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