Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Europäisches PRTR“ genannt) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE-Protokoll über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister umzusetzen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie — in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis — deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 2. „zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; 3. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können; 4. „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; 5. „Standort“ den geografischen Standort der Betriebseinrichtung; 6. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen worden ist; 7. „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen; 8. „Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; 9. „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; 10. „Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung; 11. „Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus; 12. „diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; 13. „Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ; 14. „gefährliche Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; 15. „Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und sonstiges benutztes Wasser, welches — aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände — gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt; 16. „Beseitigung“ jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten; 17. „Verwertung“ jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten.
Article 3 Inhalt des Europäischen PRTR
Das Europäische PRTR enthält Informationen über: a) Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die vom Betreiber der Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden; b) die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden; c) Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Article 4 Aufbau und Struktur
1 Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie z. B. nach: a) Betriebseinrichtung, einschließlich gegebenenfalls der Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets; b) Tätigkeit; c) Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene; d) entweder Schadstoff oder Abfall; e) allen Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), in die der Schadstoff freigesetzt wird; f) Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und gegebenenfalls Bestimmungsort; g) Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts; h) diffusen Quellen; i) Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung.
2 Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen, und es werden sämtliche Daten der vergangenen Berichtsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichtsjahre erfasst werden müssen.
3 Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu: a) den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten; b) sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder; c) Internetseiten, soweit vorhanden, und Links, die von Betriebseinrichtungen freiwillig bereitgestellt werden.
Article 5 Berichterstattung durch die Betreiber
1 Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden jährlich die entsprechenden Mengen mit und geben dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen folgender Werte beruhen auf: a) Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird; b) Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck ein „R“ oder „D“ anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; c) Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird. Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden die Informationen zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung entsprechend Anhang III mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen. Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen gemeldet, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben. Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Buchstabe a mitzuteilen sind, umfassen alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen am Standort der Betriebseinrichtung.
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Verbringungen infolge aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen führen die Betreiber sämtliche verfügbaren Daten über versehentliche Freisetzungen an.
3 Die Betreiber sammeln für alle Betriebseinrichtungen mit angemessener Häufigkeit die Informationen, die erforderlich sind, um im Rahmen der Meldepflichten gemäß Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes der betreffenden Betriebseinrichtung zu bestimmen.
4 Bei der Erstellung des Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren.
5 Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der Daten verfügbar, aus denen die gemeldeten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichtsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.
Article 6 Freisetzung in den Boden
Abfall, der Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ ist, wird nur vom Betreiber, von dessen Betriebseinrichtung der Abfall stammt, als Freisetzung in den Boden gemeldet.
Article 7 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres. Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2007.
3 Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen innerhalb der folgenden Fristen in das Europäische PRTR aufnehmen: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichtsjahres.
Article 8 Freisetzungen aus diffusen Quellen
1 Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen in das Europäische PRTR aufnehmen, wenn solche Informationen existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.
3 Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen, und stützt sich dabei gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren.
Article 9 Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
1 Die Betreiber müssen für jede Betriebseinrichtung, die den Meldepflichten gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.
2 Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.
3 Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.
4 Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.
Article 10 Zugang zu Informationen
1 Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung im Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich und gebührenfrei zugänglich.
2 Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.
Article 11 Vertraulichkeit
Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichtsjahr und für jede Betriebseinrichtung, für die Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden.
Article 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
1 Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
2 Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.
3 Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Article 13 Zugang zu den Gerichten
Der Zugang zu den Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen, wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und, sofern Gemeinschaftsorgane betroffen sind, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gewährleistet.
Article 14 Leitfaden
1 Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichtsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.
2 Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten: a) Verfahren der Berichterstattung; b) mitzuteilende Daten; c) Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung; d) Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt; e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen; f) Angabe der Muttergesellschaften; g) Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG.
Article 15 Sensibilisierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen.
Article 16 Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind
1 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem einzigen Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichtsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit: a) den Anforderungen gemäß Artikel 5; b) der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9; c) den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2; d) der Sensibilisierung gemäß Artikel 15; e) der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 11; f) den Sanktionen gemäß Artikel 20 und der Erfahrung mit deren Anwendung.
2 Um die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erleichtern, legt die Kommission einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet wird.
Article 17 Überprüfung durch die Kommission
1 Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgelegt werden, und veröffentlicht nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichtsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet.
2 Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einer Bewertung der Funktionsweise des Europäischen PRTR vorgelegt.
Article 18 Änderung der Anhänge
Alle Änderungen, die zur Anpassung a) der Anhänge II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder b) der Anhänge II und III dieser Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich sind, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.
Article 19 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 20 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Article 21 Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
1 Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen.
2 Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen.
Article 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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