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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006R0217
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-08
In force since
2006-02-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Verordnung enthält Regeln für Anträge auf Ermächtigung, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Artikel gestellt werden: a) Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, b) Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, c) Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2002/54/EG, d) Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG und e) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG.

2 Diese Verordnung gilt nicht für den Verkehr mit „Basissaatgut“ im Sinne der in Absatz 1 genannten Richtlinien.

Article 2

1 Ein Mitgliedstaat, der mit Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert ist und vorübergehend nicht den Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit entsprechendes Saatgut zum Verkehr zulassen möchte (nachstehend „der antragstellende Mitgliedstaat“), legt der Kommission einen Antrag vor, der die Informationen gemäß Artikel 3 enthält. Gleichzeitig werden die anderen Mitgliedstaaten vom antragstellenden Mitgliedstaat darüber in Kenntnis gesetzt. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle.

2 Innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 können andere Mitgliedstaaten die Kommission und den antragstellenden Mitgliedstaat in Kenntnis setzen über: a) ein Angebot verfügbaren Saatguts, das zur Überbrückung der vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten eingesetzt werden könnte, oder b) Einwände gegen das Inverkehrbringen von Saatgut, das den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien nicht entspricht.

3 Unter den Antrag fallendes Saatgut kann bis zu der vom antragstellenden Mitgliedstaat beantragten Menge gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht werden, ohne die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien zu erfüllen, wenn innerhalb des unter Absatz 2 genannten Zeitraums keine Angebote oder Einwände bei dem/den antragstellenden Mitgliedstaat(en) oder der Kommission eingegangen sind, oder Angebote eingegangen sind, die der antragstellende Mitgliedstaat und der anbietende Mitgliedstaat nach Beratung als ungeeignet einstufen, sofern die Kommission den antragstellenden Mitgliedstaat nicht im selben Zeitraum darüber in Kenntnis setzt, dass sie den Antrag für ungerechtfertigt hält. Die Kommission kommuniziert mit den von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstellen und veröffentlicht auf ihrer Website die Bedingungen, unter denen das Inverkehrbringen des Saatguts erlaubt ist, einschließlich der zulässigen Menge.

4 Können die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt werden oder ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, so informiert sie die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Die Angelegenheit wird dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen vorgelegt, und gegebenenfalls wird eine befürwortende oder ablehnende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassen.

Article 3

Die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfassen Folgendes: a) Arten und Sorten, insbesondere die Merkmale im Hinblick auf Anbau und Verwendung; b) die erwartete Mindestkeimfähigkeit; c) die betreffenden Mengen; d) Unterlagen, die die Gründe für den Antrag darlegen; e) den geplanten Vermarktungsbereich, wobei die Regionen des antragstellenden Mitgliedstaats anzugeben sind, die von den Versorgungsschwierigkeiten mit Saatgut betroffen sind; f) den für die Ermächtigung beantragten Anwendungszeitraum.

Article 4

Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien sollte das amtliche Etikett den Vermerk tragen, dass das betreffende Saatgut weniger strengen als den in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen entspricht, sowie Einzelheiten über die Mindestkeimfähigkeit des Saatguts bieten.

Article 5

1 Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ermächtigen die Mitgliedstaaten Lieferanten, gemäß Artikel 3 zugelassenes Saatgut in Verkehr zu bringen. Sie können die Lieferanten verpflichten, eine vorherige Genehmigung einzuholen, die verweigert werden kann, wenn: a) es berechtigte Zweifel daran gibt, ob der Lieferant in der Lage ist, die Saatgutmengen in Verkehr zu bringen, für die er eine Genehmigung beantragt hat, oder b) die Gesamtmenge, für die der Lieferant im Rahmen der betreffenden Ausnahmeregelung eine Genehmigung beantragt, die für die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 zulässige Höchstmenge ausschöpfen würde.

2 Der antragstellende Mitgliedstaat koordiniert die Arbeiten der anderen Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die zulässige Gesamtmenge nicht überschritten wird.

3 Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

Article 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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