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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 266/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind

CELEX
32006R0266
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-15
In force since
2006-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Es wird eine Regelung für finanzielle und technische Hilfe und gegebenenfalls Budgethilfe eingeführt, um den Anpassungsprozess in den Staaten des AKP- Zuckerprotokolls zu flankieren, die infolge der geplanten Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker mit neuen Bedingungen auf dem Zuckermarkt konfrontiert sind.

2 Vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 3 wird diese Regelung im Jahr 2006 durchgeführt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1. Staaten des AKP-Zuckerprotokolls die im Anhang aufgeführten AKP-Länder, 2. Zucker rohen oder weißen Rohrzucker.

Article 3 Förderungsfähigkeit und Verfahren

1 Jedem Staat des AKP-Zuckerprotokolls kann finanzielle und technische Hilfe sowie gegebenenfalls Budgethilfe gewährt werden.

2 Die finanzielle und die technische Hilfe werden jedem Staat des AKP-Zuckerprotokolls auf Antrag gewährt. Der Antrag auf finanzielle und technische Hilfe ist bis zum 29. April 2006 einzureichen.

3 Der Antrag muss sich auf eine umfassende mehrjährige Anpassungsstrategie stützen, die das betroffene Land nach Maßgabe von Artikel 4 in Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren festlegt. Die mehrjährige Anpassungsstrategie kann in der Durchführung befindliche Aktionen umfassen sowie die gegenwärtigen und künftigen finanziellen Auswirkungen von bereits durchgeführten Sozialplänen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass diese Aktionen und diese Sozialpläne eindeutig in Richtung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben gehen.

4 Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die einen Antrag einreichen, der sich nicht auf eine umfassende mehrjährige Anpassungsstrategie stützt, können 2006 nur finanzielle und technische Hilfe zur Ausarbeitung einer solchen Strategie erhalten.

Article 4 Mehrjährige Anpassungsstrategie

1 Die mehrjährige Anpassungsstrategie dient einem oder mehreren der folgenden Ziele: a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Zucker- und Zuckerrohrsektors, sofern dies insbesondere in Bezug auf dessen langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit unter Berücksichtigung der Situation der einzelnen Akteure in der Kette ein nachhaltiger Prozess ist; b) Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Zucker abhängigen Gebieten, z. B. durch Umstellung der derzeitigen Zuckerproduktion auf die Erzeugung von Bioethanol und anderen, nicht zur Ernährung bestimmten Verwendungen von Zucker; c) Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung, Energie, Forschung und Innovation sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht notwendigerweise auf diese Bereiche beschränkt sind.

2 Im Rahmen der Strategie müssen zumindest die angestrebten Ziele, das diesbezügliche Vorgehen und die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel, die Zuständigkeiten der beteiligten Akteure und der Finanzplan für die Umsetzung der Strategie festgelegt werden. Die Strategie muss auch eine Bewertung ihrer Nachhaltigkeit unter gegenwärtigen und künftigen Marktbedingungen sowie in sozialer und ökologischer Hinsicht enthalten. Sie muss außerdem darstellen, dass sie mit den allgemeinen Entwicklungsstrategien des Landes kompatibel ist und die Armutsminderung in den Mittelpunkt stellt.

3 Im Rahmen der mehrjährigen Strategie ist ein spezifischer Hilfeplan für 2006 festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieses Plans ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu schenken: a) Kosteneffizienz und nachhaltige Wirkung, b) eindeutige Definition und Überwachung der Ziele und der Erfolgsindikatoren.

Article 5 Maßnahmen der Kommission

1 Nach Konsultationen mit dem betroffenen Staat des AKP-Zuckerprotokolls wird die mehrjährige Anpassungsstrategie nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 4 angenommen.

2 Die spezifische Lage jedes Staates des AKP-Zuckerprotokolls wird berücksichtigt. Für Staaten, die sich in einer politischen Krise befinden, die unabhängig von der Entwicklung im Zuckersektor ist, wird die Bereitstellung der Hilfe gemäß dieser Verordnung von der Kommission in jedem Einzelfall geprüft.

3 Für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die nicht über eine mehrjährige Anpassungsstrategie verfügen, wird die Hilfe im Jahr 2006 auf der Grundlage eines Jahresarbeitsprogramms gewährt, das nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt wird.

4 Die in dieser Verordnung vorgesehene Hilfe erfolgt ergänzend und zusätzlich zu der Hilfe, die durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt wird.

Article 6 Durchführung der Maßnahmen

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden nach den allgemeinen Regeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend Haushaltsordnung genannt) durchgeführt. In Bezug auf die Verwaltungsverfahren gelten insbesondere Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie Artikel 36 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung.

Article 7 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem geografisch zuständigen Ausschuss für Entwicklungsfragen (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt. Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses muss uneingeschränkt eingehalten werden.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 8 Gesamtbetrag

Der Referenzbetrag für die Durchführung dieser Verordnung für das Jahr 2006 beträgt 40000000 EUR (nachstehend Gesamtbetrag genannt).

Article 9 Aufteilung des Gesamtbetrags

1 Im Rahmen des für das Geltungsjahr dieser Verordnung verfügbaren Gesamtbetrags legt die Kommission den Höchstbetrag, den jeder Staat des AKP-Zuckerprotokolls zur Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3 genannten Maßnahmen erhält, nach Maßgabe seines Bedarfs insbesondere in Verbindung mit den Auswirkungen der Reform des Zuckersektors auf das Land und der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Zuckersektors fest. Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage der Daten der Ernten vor 2004.

2 Weitere Anweisungen betreffend die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls werden durch die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

3 Der Referenzbetrag für die in Artikel 3 Absatz 4 genannte finanzielle und technische Hilfe zur Ausarbeitung einer mehrjährigen Anpassungsstrategie beträgt 300000 EUR.

4 Ein Richtbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrags wird für die personellen und materiellen Ressourcen verwendet, die für die wirksame Verwaltung und Überwachung der Hilfe notwendig sind.

Article 10 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1 Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen umfassen Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und alle anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) .

2 In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission, wie in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehen, in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

3 In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 während und nach der Ausführung der Verträge wahrnehmen können.

Article 11 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006. Sie gilt weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung des Haushaltsplans des Jahres 2006.

3 Falls das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit am 1. Januar 2007 noch nicht in Kraft getreten ist, wird die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung bis zum Inkrafttreten dieses Instruments verlängert.

Relations

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