Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung
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Article 1 Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten in elektronischer Form über das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Portal. Die Kommission (Eurostat) stellt eine ausführliche Dokumentation zu diesem zentralen Portal zur Verfügung und gibt Leitlinien für die Umsetzung von dafür geeigneten Datenübermittlungsverfahren.
Article 2 Datenformat
Die Mitgliedstaaten verwenden in Übereinstimmung mit den von der Kommission (Eurostat) spezifizierten Austauschstandards das Datenformat „Gesmes“. Die Kommission (Eurostat) stellt eine detaillierte Dokumentation zu diesen Standards zur Verfügung und gibt Leitlinien für ihre Verwendung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung. Es wird kein urheberrechtlich geschütztes Datenformat verwendet.
Article 3 Technische Spezifikation des Datenformats
Die technische Spezifikation der Datenstruktur ist im Anhang zu dieser Verordnung angegeben.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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