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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006R0629
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-04-05
In force since
2006-04-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Article 62 Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

1 Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung darüber anfordert, dass der Betreffende einen Anspruch auf Sachleistungen hat. Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

2 Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii bis ix und Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii und iv des Anhangs gelten ab dem 1. Mai 2004.

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