Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: a) In Anhang III wird Kapitel A Teil I Nummer 2.3 gestrichen. b) In Anhang XI wird Teil A Nummer 2 zweiter Unterabsatz wie folgt ersetzt: „Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf diese Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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