Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Der Inhalt und die Bewertungskriterien des in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 geforderten Qualitätsberichts sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Variablen sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 und in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 definiert.
2 Die im Anhang festgelegten Informationen werden angefordert, soweit nicht Ausnahmeregelungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Strukturstatistiken der Arbeitskosten und der Verdienste, über die Arbeitskräfteerhebung, die strukturelle Unternehmensstatistik und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dem entgegenstehen.
Article 2
Sofern im Anhang dieser Verordnung nicht anders angegeben, ist der Qualitätsbericht Eurostat spätestens 24 Monate nach Ende des Bezugszeitraums der Datenerhebung zu übermitteln.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 452/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 72/2002 werden aufgehoben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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